Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  V.  149

die  Untersuchungs=  und  Straphaft  endigt,  wenigstens  3  Tage  vorher  Mittheilung
  gemacht  worden  ist,  an  diesem  Tage,  andernfalls  spätestens  innerhalb
  der  auf  die  Mittheilung  folgenden  drei  Tage  thun,  widrigenfalls  der
Schuldner,  ohne  daß  es  einer  gerichtlichen  Verfügung  bedarf,  in  Freiheit
zu  setzen  ist.

Die  in  Abs.  1  erwähnte  Mittheilung  hat  durch  den  Vorstand  des
Gefängnisses,  in  welchem  der  Schuldner  zur  Zeit  verhaftet  ist,  schriftlich
zu  geschehen.

Der  Gerichtsvollzieher  hat  über  die  an  ihn  geschehene  Ablieferung
des  Schuldners  dem  Vorstande  des  Gefängnisses  Bescheinigung  auszustellen.

Die  hinterlegten  Unterhaltsgelder  hat  der  Gefängnißvorstand  dem
Ausseher  des  Schuldgefängnisses  unter  Abzug  der  Verpflegungskosten  für
die  Zeit,  welche  der  Verhaftete  nach  Beendigung  der  Untersuchungs=  und
Strafhaft  noch  in  dem  betreffenden  Gefängnisse  geblieben  ist,  zu  übersenden.

Art.  1155.

Bezüglich  des  über  die  Verbringung  des  Schuldners  aus  dem  Untersuchungs=
  oder  Strafgefängnisse  in  das  Schuldgesängniß  zu  errichtenden
Protokolles  und  des  Eintrags  desselben  kommen  die  Bestimmungen  der
Art.  1150  und  1158  zur  Anwendung.  In  das  betreffende  Register  ist
auch  der  nach  Art.  1151  ausgenommene  Akt  einzutragen.

Die  Zuziehung  von  Zeugen  ist  bei  der  Verbringung  des  Schuldners
  aus  dem  Untersuchungs=  oder  Strafgefängnisse  in  das  Schuldgefäng-=niß
  nicht  erforderlich.

Die  Bestimmungen  des  Art.  1149  finden  auch  hier  Anwendung.
Als  Ort  der  Verhaftung  ist  hiebei  der  Ort  zu  betrachten,  an  welchem  der
Schuldner  sich  zuletzt  in  Haft  befunden  hat.

Art.  1156.
Verwahrung  des  Verhafteten.

Das  Gefängniß,  in  welchem  der  Schuldner  verwahrt  wird  (Schuldgefängniß),
  muß  von  den  zum  Untersuchungs=  und  Strafgefängnisse  bestimmten
  Abtheilungen  abgesondert  sein.

Der  Schuldner  kann,  soferne  er  dabei  die  Ordnung  des  Hauses
nicht  verletzt,  jede  ihm  beliebige  Beschäftigung  treiben,  sich  mit  eigener  Einrichtung
  versehen  und  sich  den  Unterhalt  auf  seine  Kosten  reichen  lassen.

Art.  1157.

Der  Gläubiger  hat  die  zum  Unterhalte  des  Schuldners  mindestens
für  einen  Monat  erforderliche  Summe  vorschußweise  zu  hinterlegen.

Die  Hinterlegung  hat,  soweit  nicht  gesetzlich  anders  bestimmt  ist,
an  den  Aufseher  des  Schuldgefängnisses,  und  zwar  zum  erstenmale  bei  der
Uebergabe  des  Schuldners  zu  geschehen.

Die  verwendeten  Unterhaltsgelder  sind  dem  Gläubiger  mit  den  übrigen
  Kosten  von  dem  Schuldner  zu  ersetzen.

Das  Maß  der  Unterhaltsgelder  wird  im  Verordnungswege  festgesetzt.