Beilage V. 149
die Untersuchungs= und Straphaft endigt, wenigstens 3 Tage vorher Mittheilung
gemacht worden ist, an diesem Tage, andernfalls spätestens innerhalb
der auf die Mittheilung folgenden drei Tage thun, widrigenfalls der
Schuldner, ohne daß es einer gerichtlichen Verfügung bedarf, in Freiheit
zu setzen ist.
Die in Abs. 1 erwähnte Mittheilung hat durch den Vorstand des
Gefängnisses, in welchem der Schuldner zur Zeit verhaftet ist, schriftlich
zu geschehen.
Der Gerichtsvollzieher hat über die an ihn geschehene Ablieferung
des Schuldners dem Vorstande des Gefängnisses Bescheinigung auszustellen.
Die hinterlegten Unterhaltsgelder hat der Gefängnißvorstand dem
Ausseher des Schuldgefängnisses unter Abzug der Verpflegungskosten für
die Zeit, welche der Verhaftete nach Beendigung der Untersuchungs= und
Strafhaft noch in dem betreffenden Gefängnisse geblieben ist, zu übersenden.
Art. 1155.
Bezüglich des über die Verbringung des Schuldners aus dem Untersuchungs=
oder Strafgefängnisse in das Schuldgesängniß zu errichtenden
Protokolles und des Eintrags desselben kommen die Bestimmungen der
Art. 1150 und 1158 zur Anwendung. In das betreffende Register ist
auch der nach Art. 1151 ausgenommene Akt einzutragen.
Die Zuziehung von Zeugen ist bei der Verbringung des Schuldners
aus dem Untersuchungs= oder Strafgefängnisse in das Schuldgefäng-=niß
nicht erforderlich.
Die Bestimmungen des Art. 1149 finden auch hier Anwendung.
Als Ort der Verhaftung ist hiebei der Ort zu betrachten, an welchem der
Schuldner sich zuletzt in Haft befunden hat.
Art. 1156.
Verwahrung des Verhafteten.
Das Gefängniß, in welchem der Schuldner verwahrt wird (Schuldgefängniß),
muß von den zum Untersuchungs= und Strafgefängnisse bestimmten
Abtheilungen abgesondert sein.
Der Schuldner kann, soferne er dabei die Ordnung des Hauses
nicht verletzt, jede ihm beliebige Beschäftigung treiben, sich mit eigener Einrichtung
versehen und sich den Unterhalt auf seine Kosten reichen lassen.
Art. 1157.
Der Gläubiger hat die zum Unterhalte des Schuldners mindestens
für einen Monat erforderliche Summe vorschußweise zu hinterlegen.
Die Hinterlegung hat, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist,
an den Aufseher des Schuldgefängnisses, und zwar zum erstenmale bei der
Uebergabe des Schuldners zu geschehen.
Die verwendeten Unterhaltsgelder sind dem Gläubiger mit den übrigen
Kosten von dem Schuldner zu ersetzen.
Das Maß der Unterhaltsgelder wird im Verordnungswege festgesetzt.