Full text : Wehr-Katechismus.

Beilage  X.  165

§  31.
Schreibtafelgeld.

Im  Felde  neubeförderten  oder  aus  Kriegsgefangenschaft  zurückkehrenden
  Unteroffizieren  darf  zur  Anschaffung  der  Schreibtafel  der  hiefür
normirte  Betrag  bezahlt  und  verrechnet  werden.

Peilage  I.
Auszug

aus  den  Pestimmungen  über  die  militärischen  Dienstverhältnisse  der  zum
einjährigen  Freiwilligendienste  zugelassenen  Wehrpflichtigen.

II.  Besondere  Verhältnisse  der  zum  einjährigen  Oienste  zuge.
lassenen  Freiwilligen.

A.  Bekleidung  und  Ausrüstung.

88.

Der  zum  einjährigen  Dienste  zugelassene  Freiwillige  hat  die  Unisorm
  eines  Gemeinen  der  treffenden  Waffe.

Als  besonderes  Abzeichen  trägt  er  eine  weiß=  und  blauwollene
Doppelschnur  auf  der  Achsel  des  Waffenrocks,  beziehungsweise  an  den  Achselblättern
  (Epaulettes)  und  Mantels.

Verrichtet  derselbe  Unteroffiziersdienste,  so  trägt  er  das  Portepé
des  Unteroffiziers.

Außer  Dienst  ist  demselben  gestattet,  Monturstücke  von  feinerem
Tuche  zu  tragen.

2  2
Der  Freiwillige  hat  nach  seiner  Verpflichtung  sich  sofort  aus  eigenen
  Mitteln  die  erforderliche  militärische  Kleidung  anzuschaffen  und  dieselbe
  während  der  Dauer  der  einjährigen  Dienstzeit  auf  eigene  Kosten  zu
Unterhalten  und  zu  ergänzen.

ß  10.

Die  selbst  zu  beschaffenden  Monturstücke  sind:  Mantel  sammt  Mantelüberzug
  oder  Mantelsack,  Waffenrock  und  beziehungsweise  Spenser,  Tuchund
  leinene  Hosen,  Reithose,  Schirmmütze,  Halsbinde,  Schulterblätter  und
besondere  Auszeichnungsstücke,  Spornen,  Fußbekleidung,  sowie  alle  nöthigen
Waschstücke  und  Propretäts-Artikel.

8  11.

Dem  Freiwilligen  steht  es  frei,  obengenannte  Monturstücke  sich  auf
beliebigem  Wege  —  jedoch  bei  Vermeidung  der  Zurückweisung  genau  nach
den  militärischen  Mustern  und  Vorschriften  —  unmittelbar  selbst  zu  beschaffen
  oder  dieselben  gegen  sofortige  Erlage  der  Material=  und  Verfertigungskosten
  von  dem  Truppentheile,  bei  welchem  er  eingetheilt  ist,  zu  beziehen.