Beilage X. 165
§ 31.
Schreibtafelgeld.
Im Felde neubeförderten oder aus Kriegsgefangenschaft zurückkehrenden
Unteroffizieren darf zur Anschaffung der Schreibtafel der hiefür
normirte Betrag bezahlt und verrechnet werden.
Peilage I.
Auszug
aus den Pestimmungen über die militärischen Dienstverhältnisse der zum
einjährigen Freiwilligendienste zugelassenen Wehrpflichtigen.
II. Besondere Verhältnisse der zum einjährigen Oienste zuge.
lassenen Freiwilligen.
A. Bekleidung und Ausrüstung.
88.
Der zum einjährigen Dienste zugelassene Freiwillige hat die Unisorm
eines Gemeinen der treffenden Waffe.
Als besonderes Abzeichen trägt er eine weiß= und blauwollene
Doppelschnur auf der Achsel des Waffenrocks, beziehungsweise an den Achselblättern
(Epaulettes) und Mantels.
Verrichtet derselbe Unteroffiziersdienste, so trägt er das Portepé
des Unteroffiziers.
Außer Dienst ist demselben gestattet, Monturstücke von feinerem
Tuche zu tragen.
2 2
Der Freiwillige hat nach seiner Verpflichtung sich sofort aus eigenen
Mitteln die erforderliche militärische Kleidung anzuschaffen und dieselbe
während der Dauer der einjährigen Dienstzeit auf eigene Kosten zu
Unterhalten und zu ergänzen.
ß 10.
Die selbst zu beschaffenden Monturstücke sind: Mantel sammt Mantelüberzug
oder Mantelsack, Waffenrock und beziehungsweise Spenser, Tuchund
leinene Hosen, Reithose, Schirmmütze, Halsbinde, Schulterblätter und
besondere Auszeichnungsstücke, Spornen, Fußbekleidung, sowie alle nöthigen
Waschstücke und Propretäts-Artikel.
8 11.
Dem Freiwilligen steht es frei, obengenannte Monturstücke sich auf
beliebigem Wege — jedoch bei Vermeidung der Zurückweisung genau nach
den militärischen Mustern und Vorschriften — unmittelbar selbst zu beschaffen
oder dieselben gegen sofortige Erlage der Material= und Verfertigungskosten
von dem Truppentheile, bei welchem er eingetheilt ist, zu beziehen.