Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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reiche  erklaͤrt.  Da  aber  die  End-Resultate  dieses  Congresses  nicht  so  schnell,  als  Wir
in  Beziehung  auf  sene  Absscht  gewünscht  hätren)  herbeygerührt  werden  konnten:  so  sinden
Wir  Uns  bewogen  Unserm  Volke  diese  ihm  bestummte  Wohlthat  nun  nicht  langer
vorzuenthalten,  und  dadurch  offentuch  zu  beweisen,  daß  nicht  eine  aussere  Rothwendigkeit
#oPdHgr  eine  gegen  Andere  eingegangene  Verbindlichkeic,  sondern  blos  die  feste  lleberzeugung
von  dem  Bedurfanlle  einer  angemessenen  ständuchen  Verfassung  für  das  wesentliche  Interesse
  des  Staars,  und  der  Wunsch  Uns  geleiter  haben,  auch  hiedurch  nach  17  lürmifchen
  Jahren,  in  welchen  die  Vorsehung  Ums  und  Unfser  Reich  erhalten  hat,  das  Glück
Unsers  Welkes  für  kunftige  Generarionen  dauerhaft  zu  begründen.

Wir  haben  zu  dem  Ende  die  Grundzüge  einer  solchen  Verfassung,  worin  die  Zusammensetzung
  der  Stände,  der  ihnen  zukommende  Ancheil  an  der  Gesetzgebung  und  der
Bestearung,  das  Recht  ihre  Bicten  und  Wunsche  vor  dem  Throne  niederzulegen,  so  wie
augemeine  und  wesenrliche  Rechte  und  Verpflichrungen  der  Unterthanen  bestim.n#r  werden,
entworfen,  und  eive  Commisson  von  Sraatsdfenern  aus  verschiedenen  Classen  der  Ration,
  verschirden  nach  Scand,  Ames=  Verhältni#ssen,  Religions"  Bekenntniß  und  Güter-Bens,
  mit  dem  Auftrage  niedergeseßt,  das  Ganze  nach  seiner  hohen  Wichrigkeic  in  die
sor  Qalurgste  Berathung  zu  ziehen)  und  den  hienach  reiflich  ausgearbeiteten  Entu  urf  einer
Deprasentativ-  Verfassung  fuͤr  das  Reich  Uns  zur  Genehmigung  vorzulegen.

Die  von  Uns  sanctionirte  Verfassungs-Urkunde  werden  Wir  sodann  der  ständi,
schen  Reprdsentation)  welche  Wir  auf  den  13.  März  dieses  Jahrs  hier  zu  versammeln
gedenken,  übergeben,  sie  beschwören  und  in  volle  Ausübung  setzen  lassen.

Es  gereicht  Uns  zur  wahren  landesvätexlichen  Freude,  diese  Unsere  Gesimung
und  feste  Willensmeinung  Unsern  lieben  und  getreuen  Unterthanen  hiedurch  zu  verkün
den.,  indem  Wir  Uns  versschert  halten,  daß  sie  in  diesen  Anordnungen  und  Einrichtungen
  den  prechendsten  Beweis  Unserer  unermüdeten  Fürsorge  für  ihr  dauerndes  Gtück
erkennen,  und  auch  künftig  ihre  unter  allen  Veränderungen  der  Zeit  unverrükte  Treue
und  Anhöänglichkeit  an  Uns  und  Unser  Regenten  Haus  bewähren  werden.

Gegebrn  unter  Unsereer  höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beygedruktem  Königlichen
  Instesel  in  Unserer  Königlichen  Residenz  zu  Sturtgart,  den  11.  Jannar  im  Jahre
Christi  Sintansend  Achthundert  und  Fünfzehn,  Un  serer  Königlichen  Regierung  im  Zehnten.

(L  S.)  Friderich.
Der  Minister  des  Innern,
Staats-  und  Conferenz-  Minister,
Graf  v.  Reischach.
Ad  Mand.  Sacr.  Reg.  Mai  propr.
Minister,  Staats=  Secretair,
Treyherr  v.  Vellnagel.
            
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