III. Theil: Soldat.
9. Abschnitt: Soldatenpflicht. Dienst.
§ 1. Im Allgemeinen.
173. Nachdem wir vernommen (37 und 128), daß der Wehr-
pflichtige mit Leistung des Fahneneides Soldat wird, fragen
wir, was ist die Pflicht des Soldaten im Allgemeinen!
Sie lautet einfach, ist aber schwer: der Soldat muß ge-
horchen.
174. Hat diese Pflicht keine Grenzen!
Es sind die Grenzen des dienstlichen Befehles.
175. Was sind die Grenzen des dienstlichen Befehles, und
was darf also der Vorgesetzte nicht befehlen?
I. Das, was nach den Naturgesetzen unmöglich ist, so daß der
Untergebene auch keinen Versuch zur Ausführung zu machen hat.
II. Das, was nach den bürgerlichen Gesetzen rechtswidrig ist.
III. Das, was nach Gesetz und Wille des obersten Kriegs-
herrn nicht zur Bestimmung des Heeres und zum militärischen
Dienste im Allgemeinen oder zum Dienste einer bestimmten Wehr-
pflichtgattung gehört.
176. Haben förmliche Gesetze ausgesprochen, was die Bestim-
mung und der Dienst der Soldaten seir?
Das Wehrgesetz deutet als solchen Dienst nur im Allge-
meinen den Krieg, die militärische Ausbildung und Erhaltung
der gesetzlichen Ordnung an; unser oberster Kriegsherr spricht sich
in den Dienstesvorschriften (vom Jahre 1823) darüber des Nä-
heren folgendermaßen aus:
„Die Bestimmung des Heeres ist, den Gesetzen Kraft
und Nachdruck zu verschaffen und dem Staatsbürger sowohl
gegen äußere als innere Feinde Schutz zu gewähren.“