Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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kehr  befindliche  Branntwein  unterliegt  ...  der  Verbrauchsabgabe
  in  Form  einer  Nachsteuer  von  0,30  M.  für  das  Liter
reinen  Alkohols.“

Denn  der  erste  Paragraph  normirt  in  abstracter  Weise  bis
auf  Weiteres  die  Abgabepflichtigkeit  des  künftig  hergestellten
Branntweines  —  der  846  dagegen  belegt  mit  der  Nachsteuerpflicht
diejenigen  Personen,  welche  sich  am  1.  October  1887  im  Besitze
von  Branntwein  befinden  werden,  indem  er  für  diese  ein  Individualgebot
  begründet.  Jene  Norm  verträgt  die  Fassung  „so  oft
so“,  diese  letztere  will  nur  einmal  ihre  Wirksamkeit  entfalten.

Aehnlich  verhält  es  sich  mit  dem  Reichsgesetze  vom  9.  Juli
1887,  die  Besteuerung  des  Zuckers  betreffend.  Neben  den  abstracten
  Normen,  welche  für  alle  künftigen  Inhaber  von  Zuckerfabriken
  gelten  wollen,  enthält  8  62  Abs.  2  die  Bestimmung:

„Die  Inhaber  von  Zuckerfabriken  sind  verbunden,  den
nach  812  bis  17,19  bis  21,  26  und  27  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen
  rechtzeitig  vor  dem  1.  August  1888  bei  Vermeidung
  der  gesetzlichen  Strafen  zu  genügen*  —

eine  Bestimmung,  die  rein  individuell  sein  würde,  falls  nur  diejenigen
  getroffen  werden  sollten,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  dieses  $  62  Abs.  2  Inhaber  von  Zuckerfabriken  waren,
—  welche  aber  freilich  insofern  ein  abstractes  Moment  enthält,
als  in  der  Zwischenzeit  bis  zum  1.  August  1888  weitere  Zuckerfabriken
  entstehen  konnten.  Beachtenswerth  ist  in  dieser  Hinsicht
  auch  das  Gesetz  des  Norddeutschen  Bundes  vom  1.  Juli
1868,  welches  in  seinem  8  1  die  Concessionirung  oder  Duldung
öffentlicher  Spielbanken  für  die  Zukunft  untersagt,  in  seinem
8  2  aber  „die  concessionirten  Spielbanken  ...  spätestens  am
31.  December  1872“  schliessen  lässt,  ausserdem  aber  eine  frühere
Schliessung  durch  Verordnung  des  Bundespräsidiums  gestattet.

Angesichts  derartiger  Erscheinungen  und  hingesehen  auf  die
nahe  Verwandtschaft  zwischen  abstracter  und  individueller  Norm
scheint  es  mir  unmöglich,  einen  Unterschied  zwischen  beiden