Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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lichen  Sparkasseneinlagen  im  durchschnittlichen  Betrag  der  letzten  fünf  Jahre  den  etatsmäßigen
  Einnahmen  (Abs.  1)  gleichzuachten.

8.  4.

Die  Sicherheitsleistung  soll  bei  einer  Einnahme  bis  zu  100.000  ¾  vier  Prozent
der  Einnahme  betragen.  Bei  höherer  Einnahme  soll  die  Sicherheit  um  drei  Prozent  aus
den  zweiten  100000  -4,  um  zwei  Prozent  aus  den  dritten  100000  /¾  und  um  ein
Prozent  aus  den  vierten  100000  .#¾  erhöht  werden.

Der  Höchstbetrag  einer  Sicherheitsleistung  soll  10000  X  nicht  übersteigen.

Den  Behörden,  welchen  nach  §.  2  Abs.  1  die  Festsetzung  der  Höhe  der  Sicherheit
zukommt,  bleibt  es  unbenommen,  nach  ihrem  Ermessen  die  in  Abs.  1  bestimmten  Beträge
innerhalb  der  Höchstgrenze  von  10000  ∆  auf  das  Doppelte  zu  erhöhen.

Wenn  der  Betrag  der  etatsmäßigen  Einnahmen  (§.  3  Abs.  1)  die  Summe  von
5000  nicht  übersteigt,  kann  mit  Genehmigung  der  nächsten  Ausfsichtsbehörde  dem
Rechner  die  Sicherheitsleistung  erlassen  werden.  Bei  einem  höheren  Betrag  darf  eine
solche  Dispensation  nur  von  der  Kreisregierung  auf  den  Antrag  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  ertheilt  werden.

S.  5.

Die  Sicherheitsleistung  kann  von  dem  Rechner  oder  für  ihn  von  einer  anderen
Person  bewirkt  werden:

1)  durch  Verpfändung  von  Werthpapieren,

2)  durch  Berpfändung  von  Forderungen,  welche  in  das  Reichsschuldbuch  oder  in  das

Staatsschuldbuch  eines  Bundesstaats  eingetragen  sind,

3)  durch  Bestellung  von  Hypotheken  an  inländischen  Grundstücken,

1)  durch  Verpfändung  von  Forderungen,  für  welche  eine  Hypothek  an  einem  inländischen
  Grundstück  besteht,  oder  durch  Verpfändung  von  Grundschulden  oder
Rentenschulden  an  inländischen  Grundstücken,

5)  ausnahmsweise  durch  Stellung  von  Bürgen.

S.  6.
An  Werthpapieren  können  als  Sicherheit  verpfändet  werden:
1)  mit  mindestens  3⅛½  Prozent  verzinsliche  Schuldverschreibungen  eines  deutschen