Full text : Wehr-Katechismus.

Soldat.  57

III.  Es  sind  aber  zur  Beurtheilung  für  eine  allenfallsige
Berücksichtigung  von  Auswanderungsgesuchen  der  Angehörigen  der
activen  Arme,  einschließlich  ihrer  Ersatzmannschaften,  noch  besondere
  Anhaltspunkte  gegeben.

327.  Was  sind  das  für  Anhaltspunkte?

Verschiedene  Umstände,  nämlich:  daß

I.  ungeachtet  des  durch  eine  Auswanderung  entstehenden
Abganges  der  formationsmäßige  Sollstand  der  activen  Armee  an
dienstthuenden  Leuten  vollzählig  erhalten  bleibt,  somit  zum  Ersatze
nicht  die  Einberufung  eines  unexercirten  unmontirten  Mannes
nothwendig  wird;

II.  der  Wehrpflichtige  dem  Aerar  mit  keiner  Schuld  für
Montur,  für  Beschädigungen,  Untersuchungs=  oder  Verpflegskosten
  haftet;

III.  derselbe  weder  wegen  einer  strafbaren  Handlung  der  Untersuchung
  unterliegt,  noch  auch  eine  Freiheitsstrafe  zu  erstehen  hat;

IV.  seine  Dienstpflicht  in  der  activen  Armee  demnächst  erledigt;


V.  vermöge  seiner  körperlichen  Beschaffenheit  den  ihm  obliegenden
  militärischen  Dienstverrichtungen  ohnehin  nur  in  beschränkter
  Weise  nachzukommen  vermag;

VI.  Leute  der  Ersatzmannschaft  I.  und  II.  Klasse  überdieß
nach  ihrer  Loosnummer  und  nach  Maßgabe  der  Dienst=  und  Zeitverhältnisse
  eine  Einberufung  voraussichtlich  nicht  zu  gewärtigen
haben  oder  bereits  im  letzten  Jahre  ihrer  Dienstzeit  stehen.

cc.  Der  nicht  mehr  eingereihten  Waffendienstunwürdigen.

328.  Was  es  mit  deren  Auswanderungsrecht  für  eine  Bewandtniß
  habe,  ist  oben  (324)  schon  im  Allgemeinen  angeführt;
  es  geht  nun  die  Frage,  wovon  insbesondere  die  Bewilligung
  ihrer  Auswanderung  abhängig  zu  machen  seit
Weil  dieselben  ihre  Verwendung  zu  militärischen  Arbeiten
während  der  ganzen  Dauer  ihrer  Bereitschaftspflicht  stets  zu  gewärtigen
  haben,  so  ist  noch  insbesondere  der  amtliche  Nachweis
erforderlich,  daß  dieselben  durch  die  Verweigerung  der  militärdienstlichen
  Bewilligung  ganz  wesentliche  Nachtheile  erleiden  oder
wichtige  Vortheile  verlieren  würden,  und  daß  deren  Auswanderung
  auch  selbst  im  Interesse  der  Heimatgemeinde  gelegen  ist.