Soldat. 57
III. Es sind aber zur Beurtheilung für eine allenfallsige
Berücksichtigung von Auswanderungsgesuchen der Angehörigen der
activen Arme, einschließlich ihrer Ersatzmannschaften, noch besondere
Anhaltspunkte gegeben.
327. Was sind das für Anhaltspunkte?
Verschiedene Umstände, nämlich: daß
I. ungeachtet des durch eine Auswanderung entstehenden
Abganges der formationsmäßige Sollstand der activen Armee an
dienstthuenden Leuten vollzählig erhalten bleibt, somit zum Ersatze
nicht die Einberufung eines unexercirten unmontirten Mannes
nothwendig wird;
II. der Wehrpflichtige dem Aerar mit keiner Schuld für
Montur, für Beschädigungen, Untersuchungs= oder Verpflegskosten
haftet;
III. derselbe weder wegen einer strafbaren Handlung der Untersuchung
unterliegt, noch auch eine Freiheitsstrafe zu erstehen hat;
IV. seine Dienstpflicht in der activen Armee demnächst erledigt;
V. vermöge seiner körperlichen Beschaffenheit den ihm obliegenden
militärischen Dienstverrichtungen ohnehin nur in beschränkter
Weise nachzukommen vermag;
VI. Leute der Ersatzmannschaft I. und II. Klasse überdieß
nach ihrer Loosnummer und nach Maßgabe der Dienst= und Zeitverhältnisse
eine Einberufung voraussichtlich nicht zu gewärtigen
haben oder bereits im letzten Jahre ihrer Dienstzeit stehen.
cc. Der nicht mehr eingereihten Waffendienstunwürdigen.
328. Was es mit deren Auswanderungsrecht für eine Bewandtniß
habe, ist oben (324) schon im Allgemeinen angeführt;
es geht nun die Frage, wovon insbesondere die Bewilligung
ihrer Auswanderung abhängig zu machen seit
Weil dieselben ihre Verwendung zu militärischen Arbeiten
während der ganzen Dauer ihrer Bereitschaftspflicht stets zu gewärtigen
haben, so ist noch insbesondere der amtliche Nachweis
erforderlich, daß dieselben durch die Verweigerung der militärdienstlichen
Bewilligung ganz wesentliche Nachtheile erleiden oder
wichtige Vortheile verlieren würden, und daß deren Auswanderung
auch selbst im Interesse der Heimatgemeinde gelegen ist.