70 III. Theil:
391. Es kann etwa der Fall vorkommen, daß ein Studirender
in dem Jahre, da er 21 Jahre alt geworden oder wird,
auf Ansuchen von der Ersatzcommission die Genehmigung
erhalten hat, bis zum 23. Lebensjahre von der Wehrpflicht
befreit zu sein, unter der Zeit aber sich alle Erfordernisse
eines einjährigen Freiwilligen erworben und auch die Zulassung
als solcher wirklich erhalten hat; er möchte nun den
Dienstantritt aussetzen bis zu dem Jahre, da er das 24. Lebensjahr,
oder wenn er Mediciner oder Veterinär ist, das
25. Lebensjahr vollendet; muß er hiezu vielleicht die Genehmigung
der Ersatzcommission haben, welche ihm den
früheren Aufschub gewährt hat!
Nein, er braucht auch in diesem Falle seine Absicht, den
Dienstantritt bis zu dem späteren Zeitpunkte aufzuschieben, einfach
bei dem Commando jener Heeresabtheilung zu erklären, die
ihn als einjährigen Freiwilligen zugelassen hat.
II. Aufschub des festgesetzten Dienstantritts.
392. Gibt es auch einen Aufschub des vom ein jährigen Freiwilligen
angesagten und der Zeit nach fest gesetzten Dienstantrittes
(361)
Ein solcher Aufschub ist nur im Falle nachgewiesener Krankheit
oder beim Vorhandensein sonstiger zwingender Hinderungsursachen
zulässig.
393. Auf wie lange und von wem kann ein solcher Aufschub
gewährt werden?
I. Vom Commando der Heeresabtheilung, wo man zum
einjährigen Freiwilligendienst zugelassen ist;
II. nur auf die Dauer der Krankheit oder Hinderungsursachen.
mm. Früherer Dienstesantritt, als angemeldet.
3894. Kann man vielleicht früher als zum festgesetzten Termine
den Dienst antreten?
I. Auf Verlangen, und zwar
II. aus besonderen Gründen;
III. stets aber nur an einem der oben (386) genannten
Eintrittstage.
395. Wer genehmigt diesen früheren Eintritt!
Das Abtheilungs-Commando.