Full text : Wehr-Katechismus.

84  III.  Theil:

463.  Es  kann  vorkommen,  daß  einer  wegen  Krankheit,  oder

wegen  Untersuchungshaft,  oder  wegen  Strafhaft,  oder  wegen

eines  nothwendigen  Urlaubes  zeitweise  an  der  Erfüllung

der  ihm  obliegenden  Dienstzeit  verhindert  wurde;  hat  ein
solcher  nicht  um  so  viel  länger  zu  dienen?

I.  Daß  man  wegen  unverschuldeter  Krankheit  oder  nothwendig
  gewordener  Beurlaubung  den  Betroffenen  nicht  durch  entsprechende
  Verlängerung  der  Dienstzeit  büßen  läßt,  dürfte  billig
sein  nach  dem  Rechtsgrundsatze:  casum  sentit  dominus  d.  h.  wem
man  gehört,  der  hat  allein  zu  büßen  für  den  Unfall  des  Angehörigen;


II.  dagegen  dürfte  es  keinem  Zweifel  unterliegen,  daß  es
gerecht  wäre,  alle  diejenigen  Eingereihten,  welche  durch  verschuldete
Untersuchungshaft  oder  wegen  Strafhaft  an  der  Erfüllung
wirklicher  Dienstobliegenheiten  verhindert  sind,  diese  Dienste
nach  verrichten  zu  lassen  und  daß  demgemäß  ihre  Dienstzeit  zu
verlängern  wäre,  was  aber  leider  auf  Kosten  des  Rechtes,  auf
Kosten  der  Kameraden  und  auf  Kosten  des  Aerars  gesetzlich  nicht
durchgeführt  ist.

III.  Wohl  war  es  seither  üblich,  daß  Unteroffiziere  und
Soldaten,  solange  gegen  sie  eine  Untersuchung  anhängig,  oder
sie  in  Strafhaft  waren,  wenn  sie  auch  ihre  Dienstzeit  vollendet
hatten,  nicht  beabschiedet  wurden;  es  geschah  dieß  aber  nicht,  um
sie  versäumte  Dienste  nachholen  zu  lassen,  sondern  nach  der  Lehre
von  der  Rechtsanhängigkeit,  welche  die  Juristen  aufgestellt  und
dem  sie  das  wirkliche  Gesetz  und  das  Recht  und  Interesse  der
Betroffenen  nach  dem  Satze:  Fiat  justitia,  pereat  mundus  zum
Opfer  brachten.

464.  Ist  obiger  (463  II)  Grundsatz  nicht  wenigstens  in  einzelnen
  Fällen  thatsächlich  doch  anerkannt!?

Ja,  und  zwar  wie  folgt:

I.  Erscheint  unter  ganz  dringenden  Umständen  eine  längere
als  14tägige  Beurlaubung  eines  einjährigen  Freiwilligen  geboten,
so  wird  die  der  Art  zugebrachte  Zeit  nicht  in  die  Dienstzeit  eingerechnet,
  womit  wenigstens  im  Allgemeinen  anerkannt  ist,  daß
die  Unterbrechung  der  Dienstzeit  deren  Verlängerung  nach  sich
ziehen  müsse;

.  II.  es  ist  dieser  Grundsatz  auch  anerkannt  dadurch,  daß