84 III. Theil:
463. Es kann vorkommen, daß einer wegen Krankheit, oder
wegen Untersuchungshaft, oder wegen Strafhaft, oder wegen
eines nothwendigen Urlaubes zeitweise an der Erfüllung
der ihm obliegenden Dienstzeit verhindert wurde; hat ein
solcher nicht um so viel länger zu dienen?
I. Daß man wegen unverschuldeter Krankheit oder nothwendig
gewordener Beurlaubung den Betroffenen nicht durch entsprechende
Verlängerung der Dienstzeit büßen läßt, dürfte billig
sein nach dem Rechtsgrundsatze: casum sentit dominus d. h. wem
man gehört, der hat allein zu büßen für den Unfall des Angehörigen;
II. dagegen dürfte es keinem Zweifel unterliegen, daß es
gerecht wäre, alle diejenigen Eingereihten, welche durch verschuldete
Untersuchungshaft oder wegen Strafhaft an der Erfüllung
wirklicher Dienstobliegenheiten verhindert sind, diese Dienste
nach verrichten zu lassen und daß demgemäß ihre Dienstzeit zu
verlängern wäre, was aber leider auf Kosten des Rechtes, auf
Kosten der Kameraden und auf Kosten des Aerars gesetzlich nicht
durchgeführt ist.
III. Wohl war es seither üblich, daß Unteroffiziere und
Soldaten, solange gegen sie eine Untersuchung anhängig, oder
sie in Strafhaft waren, wenn sie auch ihre Dienstzeit vollendet
hatten, nicht beabschiedet wurden; es geschah dieß aber nicht, um
sie versäumte Dienste nachholen zu lassen, sondern nach der Lehre
von der Rechtsanhängigkeit, welche die Juristen aufgestellt und
dem sie das wirkliche Gesetz und das Recht und Interesse der
Betroffenen nach dem Satze: Fiat justitia, pereat mundus zum
Opfer brachten.
464. Ist obiger (463 II) Grundsatz nicht wenigstens in einzelnen
Fällen thatsächlich doch anerkannt!?
Ja, und zwar wie folgt:
I. Erscheint unter ganz dringenden Umständen eine längere
als 14tägige Beurlaubung eines einjährigen Freiwilligen geboten,
so wird die der Art zugebrachte Zeit nicht in die Dienstzeit eingerechnet,
womit wenigstens im Allgemeinen anerkannt ist, daß
die Unterbrechung der Dienstzeit deren Verlängerung nach sich
ziehen müsse;
. II. es ist dieser Grundsatz auch anerkannt dadurch, daß