Contents : Wehr-Katechismus.

Soldat.  87

oder  nicht  bestanden  hatte,  nach  seiner  neunjährigen  Dienstzeit
(332)  fortdienen  und  wieder  eintreten  wollen,  und  dieß  kann
ihm  nicht  verweigert  werden,  denn  jenes  eine  Jahr  ist  für  ihn
die  gesetzliche  Dienstzeit  in  der  activen  Armee.

§  2.  Verlängerung  der  Dienstzeit  in  den  einzelnen
Wehrpflichtgattungen  vor  beendigter  Gesammtdienstzeit.

a.  Unfreiwillige.
475.  Gibt  es  auch  Fälle,  wo  Verlängerung  der  Dienstzeit
nur  in  einer  der  drei  Waffengattungen  auferlegt  und  be-Zziehungsweise
  die  Versetzung  von  der  einen  in  die  andere
ein  gestellt  wird!

I.  In  den  Fällen,  wo  die  Entlassung  nach  erfüllter  Gesammtdienstpflicht
  eingestellt  wird  (460),  kann  auch  eine  Versetzung
  in  die  Reserve  und  in  die  Landwehr  eingestellt  werden.

II.  Hiedurch  verlängert  sich  aber  nicht  immer  die  Gesammtdienstzeit,
  indem  sich  die  Dienstzeit  in  der  nächstfolgenden  Wehrpflichtgattung
  genau  um  so  viel  abkürzt,  als  man  länger  dienen
mußte  in  der  vorhergehenden.

b.  Freiwillige.
476.  Kann  man  freiwillig  länger  als  die  gewöhnliche  Zeit
in  der  Landwehr  verbleiben?!
Außer  dem  Landwehr-Offizier  (469)  nicht.

477.  Kann  man  als  landwehrpflichtig  freiwillig  in  die
Reser  ve  wieder  eintreten!
Rein.

478.  Kann  man  als  landwehrpflichtig,  oder  als  reservepflichtig

  in  die  active  Armee  wieder  treten  oder  in  derselben

nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Dienstzeit  derselben  in  dieser
verbleiben?

Ja.  I.  Wer  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  (474)  Dienstzeit
in  der  activen  Armee  in  derselben  fortdienen  oder  wieder  in  dieselbe
  eintreten  will,  kann  vom  betreffenden  Truppen-Abtheilungs-Commando
  aufgenommen  werden;

II.  auch  solche  Wehrpflichtige,  welche  bereits  der  Reserbe
oder  Landwehr  angehören  und  das  Quoalificationszeugniß  für
den  Landwehr-Offizier  (444)  nachträglich  erlangen  wollen,  können.