Soldat. 87
oder nicht bestanden hatte, nach seiner neunjährigen Dienstzeit
(332) fortdienen und wieder eintreten wollen, und dieß kann
ihm nicht verweigert werden, denn jenes eine Jahr ist für ihn
die gesetzliche Dienstzeit in der activen Armee.
§ 2. Verlängerung der Dienstzeit in den einzelnen
Wehrpflichtgattungen vor beendigter Gesammtdienstzeit.
a. Unfreiwillige.
475. Gibt es auch Fälle, wo Verlängerung der Dienstzeit
nur in einer der drei Waffengattungen auferlegt und be-Zziehungsweise
die Versetzung von der einen in die andere
ein gestellt wird!
I. In den Fällen, wo die Entlassung nach erfüllter Gesammtdienstpflicht
eingestellt wird (460), kann auch eine Versetzung
in die Reserve und in die Landwehr eingestellt werden.
II. Hiedurch verlängert sich aber nicht immer die Gesammtdienstzeit,
indem sich die Dienstzeit in der nächstfolgenden Wehrpflichtgattung
genau um so viel abkürzt, als man länger dienen
mußte in der vorhergehenden.
b. Freiwillige.
476. Kann man freiwillig länger als die gewöhnliche Zeit
in der Landwehr verbleiben?!
Außer dem Landwehr-Offizier (469) nicht.
477. Kann man als landwehrpflichtig freiwillig in die
Reser ve wieder eintreten!
Rein.
478. Kann man als landwehrpflichtig, oder als reservepflichtig
in die active Armee wieder treten oder in derselben
nach Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit derselben in dieser
verbleiben?
Ja. I. Wer nach Ablauf der gesetzlichen (474) Dienstzeit
in der activen Armee in derselben fortdienen oder wieder in dieselbe
eintreten will, kann vom betreffenden Truppen-Abtheilungs-Commando
aufgenommen werden;
II. auch solche Wehrpflichtige, welche bereits der Reserbe
oder Landwehr angehören und das Quoalificationszeugniß für
den Landwehr-Offizier (444) nachträglich erlangen wollen, können.