Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

Veränderungen im Konkursverfahren. 27 
hingewiesen und ist anzunehmen, daß auch die Justiz- 
minister der übrigen deutschen Staaten diesem Bei- 
spiele folgen werden. 
II. Verträge. 
Im allgemeinen. 
Verträge jeder Art bleiben voll gültig. Der Krieg 
gilt nicht als höhere Gewalt, durch die der Schuld- 
ner berechtigt würde, die Erfüllungen seiner Ver- 
pflichtungen zu verweigern. Nur wenn infolge des 
Krieges die Leistung unmöglich gemacht wird, dann 
wird der Schuldner von der Erfüllung des Vertrages 
befreit. Auf einzelne wichtigere Verträge, auf welche 
der Krieg unter Umständen von Einfluß ist, soll hier 
kurz eingegangen werden. 
1. Kaufvertrag. 
Die Kaufverträge werden im allgemeinen von dem 
Kriege nicht berührt und bleiben bestehen. Für 
die Zablung des Kaufpreises gelten aber zunächst 
die bezüglich der Zahlungsfristen unter 1 3 angege- 
benen Vorschriften. Infolge des Krieges können 
aber Umstände eintreten, welche die Leistung un- 
möglich machen. Ist z. B. vor der Kriegserklä- 
rung, etwa im Juli 1914 ein Kaufvertrag über 
bewegliche oder unbewegliche Sachen abgeschlossen
	        
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