Full text: Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen – Jahrgang 1914

28 II. Verträge. 
worden, mit der Bestimmung, daß der Besitz= und 
Genußantritt am 1. Oktober 1914 eintreten und 
an diesem Tage der Kaufpreis ganz oder teilweise 
gezahlt werden soll, der Käufer ist aber zwischen- 
zeitlich Kriegsteilnehmer geworden, so wird dem 
letzteren nicht zugemutet werden können, den Ver- 
trag einzuhalten, da durch die inzwischen erfolgte 
Kriegsteilnehmerschaft die Erfüllung des Vertrages 
auf Seiten des Käusfers unmöglich geworden ist. 
Stirbt der Käufer vor dem 1. Oktober 1914 den Helden- 
tod, so wird der Vertrag von dessen Erben und Rechts- 
nachfolgern nicht eingehalten zu werden brauchen. 
Dieses wird erst recht nicht der Fall sein, wenn es 
sich um den Kauf eines Hausgrundstückes handelt, 
mit welchem das Recht des Schankwirtschaftsbetriebes 
verbunden ist, die Abertragung der Erlaubnis zum 
Fortbetrieb des Gewerbes auf den neuen Erwerber 
zwar nachgesucht, aber noch nicht erteilt war. Denn 
da außer der Beschaffenheit des Lokals auch die 
persönliche Befähigung des Konzessionssuchers zu 
prüfen ist, so ist durch den Tod des Konzessions- 
suchers die Leistung für die Erben zu einer un- 
möglichen geworden. 
Am meisten betroffen werden die Lieferungsver- 
träge. Handelt es sich um einen Gattungskauf, 
so entschuldigt der Krieg nicht, weil sich der Ver- 
käufer die Gattungsware regelmäßig anderweitig be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.