28 II. Verträge.
worden, mit der Bestimmung, daß der Besitz= und
Genußantritt am 1. Oktober 1914 eintreten und
an diesem Tage der Kaufpreis ganz oder teilweise
gezahlt werden soll, der Käufer ist aber zwischen-
zeitlich Kriegsteilnehmer geworden, so wird dem
letzteren nicht zugemutet werden können, den Ver-
trag einzuhalten, da durch die inzwischen erfolgte
Kriegsteilnehmerschaft die Erfüllung des Vertrages
auf Seiten des Käusfers unmöglich geworden ist.
Stirbt der Käufer vor dem 1. Oktober 1914 den Helden-
tod, so wird der Vertrag von dessen Erben und Rechts-
nachfolgern nicht eingehalten zu werden brauchen.
Dieses wird erst recht nicht der Fall sein, wenn es
sich um den Kauf eines Hausgrundstückes handelt,
mit welchem das Recht des Schankwirtschaftsbetriebes
verbunden ist, die Abertragung der Erlaubnis zum
Fortbetrieb des Gewerbes auf den neuen Erwerber
zwar nachgesucht, aber noch nicht erteilt war. Denn
da außer der Beschaffenheit des Lokals auch die
persönliche Befähigung des Konzessionssuchers zu
prüfen ist, so ist durch den Tod des Konzessions-
suchers die Leistung für die Erben zu einer un-
möglichen geworden.
Am meisten betroffen werden die Lieferungsver-
träge. Handelt es sich um einen Gattungskauf,
so entschuldigt der Krieg nicht, weil sich der Ver-
käufer die Gattungsware regelmäßig anderweitig be-