Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

Mangelhafte Beurkundung von Verträgen. 367 
derselben nicht eine ausdrückliche Vertragsbe- 
stimmung enthalten sei, angenommen werden misse, 
die Absicht der Kontrahenten sei dahin gegangen, 
freies Eigenthum zu übertragen und zu erwerben. 
Es wurde deshalb als unerheblich erklärt, ob 
der Käufer von der Gutslast Kenntniß gehabt habe 
oder nicht, sofort die Verkäuferin zum Beweise der 
behaupteten Kundgabe nicht zugelassen. 
Man wird in dieser Frage wohl den umge- 
kehrten Weg wandeln und wird sagen müssen, daß, 
weil dingliche Lasten eines Gutes zu den Eigen- 
schaften desselben gehören und als solche von 
selbst, und ohne daß es hiezu eines besonderen 
VertragSpunktes bedürfte, auf jeden Erwerber über- 
gehen, nicht die Uebernahme der Last, sondern die 
Befreiung von derselben ausdrücklich bedungen 
und beurkundet sein müßte. 
Allerdings haftet der Verkäufer wegen einer 
un gewöhnlichen Gutslast, von welcher der Käufer 
weder durch ihn noch auf anderem Wege Kenntniß 
erhalten hat; zur Beseitigung dieser Haftung ge- 
nügt aber die einfache Kundgabe der bestehen- 
den Last, und wer behauptet, daß diese Kundgabe 
giltigerweise nur durch deren Aufnahme ill die Not.= 
Urkunde geschehen könne, behandelt dieselbe mit vol- 
lem Unrechte als einen Vertragspunkt, als 
welcher sie freilich nicht aus der Urkunde wegblei- 
ben dürfte. 
Wenn daher eine Gutslast durch Versehen des 
Notars nicht in die Urkunde ausgenommen wurde, 
so bedarf es, weil sie dennoch auf den neuen Er- 
werber übergeht, keiner Berichtigung der Urkunde, 
deren, einziger Mangel nur darin besteht, daß durch 
sie die dem neuen Erwerber geschehene Kundgabe 
der Last nicht bewiesen werden kann. R 
m.