Mangelhafte Beurkundung von Verträgen. 367
derselben nicht eine ausdrückliche Vertragsbe-
stimmung enthalten sei, angenommen werden misse,
die Absicht der Kontrahenten sei dahin gegangen,
freies Eigenthum zu übertragen und zu erwerben.
Es wurde deshalb als unerheblich erklärt, ob
der Käufer von der Gutslast Kenntniß gehabt habe
oder nicht, sofort die Verkäuferin zum Beweise der
behaupteten Kundgabe nicht zugelassen.
Man wird in dieser Frage wohl den umge-
kehrten Weg wandeln und wird sagen müssen, daß,
weil dingliche Lasten eines Gutes zu den Eigen-
schaften desselben gehören und als solche von
selbst, und ohne daß es hiezu eines besonderen
VertragSpunktes bedürfte, auf jeden Erwerber über-
gehen, nicht die Uebernahme der Last, sondern die
Befreiung von derselben ausdrücklich bedungen
und beurkundet sein müßte.
Allerdings haftet der Verkäufer wegen einer
un gewöhnlichen Gutslast, von welcher der Käufer
weder durch ihn noch auf anderem Wege Kenntniß
erhalten hat; zur Beseitigung dieser Haftung ge-
nügt aber die einfache Kundgabe der bestehen-
den Last, und wer behauptet, daß diese Kundgabe
giltigerweise nur durch deren Aufnahme ill die Not.=
Urkunde geschehen könne, behandelt dieselbe mit vol-
lem Unrechte als einen Vertragspunkt, als
welcher sie freilich nicht aus der Urkunde wegblei-
ben dürfte.
Wenn daher eine Gutslast durch Versehen des
Notars nicht in die Urkunde ausgenommen wurde,
so bedarf es, weil sie dennoch auf den neuen Er-
werber übergeht, keiner Berichtigung der Urkunde,
deren, einziger Mangel nur darin besteht, daß durch
sie die dem neuen Erwerber geschehene Kundgabe
der Last nicht bewiesen werden kann. R
m.