Full text: Das Völkerrecht.

II. Buch. 
Der völkerrechtliche Verkehr der Staaten 
im allgemeinen. 
1. Abschnitt. Die Organe des Verkehrs. 
1. Unterabschnitt. Die nationalen Organe des 
völkerrechtlichen Verkehrs. 
812. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis 
im allgemeinen. 
I. Durch die Verfassung eines jeden Staates werden die Organe 
bestimmt, die ihn im völkerrechtlichen Verkehr zu vertreten, für ihn 
die völkerrechtlich erhebliehen Handlungen vorzunehmen haben. Die 
völkerreehtliehe Vertretungsbefagnis ruht mithin auf staatsrechtlicher 
Grundlage; sie wird dureh die nationale Staatsverfassung bestimmt 
und begrenzt. 
I. Die zur Vertretung berufenen Organe. 
1. In monarchischen wie in republikanischen Staaten kann die 
oberste, grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsbefugnis (das jus 
repraesentationis omnimodo) einem Einzelnen, dem Staatshaupt, tiber- 
tragen sein. Kraft dieser seiner Stellung, ohne daß es eines besondern 
Auftrages bedarf, Ist das Staatshaupt in allen völkerreehtlichen Be- 
ziehungen der Vertreter seines Staates, die Verkörperung der BStaats- 
gewalt. Die Handiungen des Staatshauptes berechtigen und verpflichten 
völkerreehtlich den Staat; das Staatshaupt schließt die Verträge, er- 
klärt den Krieg, schickt und empfängt die Gesandten. 
Es ist irreleitend, das Staatshaupt ohne weiteres als den 
völkerrechtlichen Träger der Souveränität zu bezeichnen. Die 
Souveränität ist Eigenschaft der Staatsgewalt und steht daher dem 
v. Liszt, Völkerrecht. 4. Aufl. 8
	        
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