82. Die Quellen des Völkerrechts. 13
nationalen Verwaltungsgemeinschaften), durch welche blei-
bende Interessengemeinschaften gebildet werden (die Unionen
zum Schutz der Urheberrechte usw.; unten $ 17);
b) in den durch internationale Organe (Donaukommission, Sani-
tätskommissionen, internationale Gerichte usw.) innerhalb
ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen (unten $ 16);
c) in den Aussprüchen der Schiedsgerichte, soweit diesen durch
Vereinbarung der Streitteile die Funktion der Rechtssatzung
übertragen ist.®
U. Nur die BRechtsüberzeugung der Staaten vermag Recht zu
sehaffen. Daher sind nicht Quellen des Völkerrechts;
1. Das Naturrecht im alten Sinne, als ein über dem posi-
tiven Recht stehendes, von Zeit und Ort unabhängiges, unveränder-
liches Recht;
2. die Rechtsphilosophie oder das Naturrecht im modernen
Sinne des Wortes, d.h. die von der Wissenschaft an den Gesetz-
geber gerichteten Forderungen;
3. die Staatenpolitik, d. h. die Grundsätze, nach denen
die Staaten bei Verfolgung ihrer politischen Zwecke wirklich oder
angeblich vorgehen (Prinzip des europäischen Gleichgewichts, Legi-
timitätsprinzip, Nationalitätsprinzip); ®
4. Entwicklungsgesetze, durch welche (soweit wissen-
schaftliche Feststellung hier möglich ist) die Staatenbildung und
Staatengeschichte kausal bestimmt wird (das Gesetz der natürlichen
Grenzen, der Ausdehnung bis ans Meer usw.).
III. Allgemeines und partikulares Völkerrecht.
Die aus der gemeinsamen Rechtsüberzeugung, sei es auf dem
Wege der Rechtsübung, sei es durch Vereinbarung sämtlicher
5) Schiedspruch der Botschafter vom 2. April 1901 unten $ 15 Note 6.
6) Brockhaus, Das Legitimitätsprinzip. 1868. Mancini, Della
nazionalitä come fondamento del diritto delle genti. 1851. Nys, Les
theories politiques et le droit international en France jusqu’au 18° siöcle.
1899. Roquette-Buisson, Du principe des nationalites. 1895. Don-
nadieu, La thöorie de l’Equilibre. Etude d’histoire diplomatique et de
droit international. 1900.