General- Akte der Berliner Konferenz vom 26. Februar 1885. 403
Majestät der König von Dänemark, Seine Majestät der König von Spanien,
der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, der Präsident der
Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin des Vereinigten König-
reichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, Seine Majestät
der König von Italien, Seine Majestät der König der Niederlande, Gross-
herzog von Luxemburg etc., Seine Majestät der König von Portugal und
Algarvien etc. etc. etc., Seine Majestät der Kaiser aller Reussen, Seine
Majestät der König von Schweden und Norwegen etc. etc. und Seine
Majestät der Kaiser der Ottomanen,
in der Absicht, die für die Entwickelung des Handels und der Civili-
sation in gewissen Gegenden Afrikas günstigsten Bedingungen im Geiste
guten gegenseitigen Einvernehmens zu regeln und allen Völkern die Vor-
theile der freien Schiffahrt auf den beiden hauptsächlichsten, in den Atlan-
tischen Ocean mündenden afrikanischen Strömen zu sichern; andererseits
von dem Wunsche geleitet, Missverständnissen und Streitigkeiten vorzu-
beugen, welche in Zukunft durch neue Besitzergreifungen an den afrika-
nischen Küsten entstehen könnten und zugleich auf Mittel zur Hebung der
sittlichen und materiellen Wohlfahrt der eingeborenen Völkerschaften be-
dacht, haben in Folge der von der Kaiserlich deutschen Regierung im Ein-
verständniss mit der Regierung der Französischen Republik an Sie organgenen
Einladung beschlossen, zu diesem Zweck eine Konferenz in Berlin zu ver-
sammeln und haben zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich:
(Folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
welche, verselien mit Vollmachten, die in guter und gehöriger Form
befunden worden sind, nach einander berathen und angenommen haben:
1. eino Erklärung, betreffend die Freiheit des Handels in dam Becken
des Kongo, seinen Mündungen und den angrenzenden Ländern,
nebst einigen damit zusammenhängenden Bestimmungen;
2. eine Erklärung, betreffend den Sklavenhandel und die Operationen,
welche zu Lande oder zur See diesem Handel Sklaven zuführen;
3. eine Erklärung, betreffend die Neutralität der in dem konven-
tionellen Kongobecken einbegriffenen Gebiete;
4. eine Kongo-Schiffahrtsakte, welche unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse auf diesen Strom, seine Nebenflüsse und
auf die denselben gleichgestellten Gewässer die in den Artikeln 108
bis 116 der Schlussakte des Wiener Kongresses enthaltenen all-
gemeinen Grundsätze ausdehnt, welche zum Zweck haben, zwischen
den Signatärmächten jener Akte die freie Schiffahrt auf den mehrere
Staaten trennenden oder durchschneidenden schiffbaren W asserläufen
zu regeln und ‚welche seitdem vertragsmässig auf Flüsse Europas
und Amerikas, und namentlich auf die Donau, mit den durch
die Verträge von Paris 1856, von Berlin 1878 und London 1871
und 1883 vorgesehenen Veränderungen angewendet worden sind;
5. eine Niger-Schiffahrtsakte, welche gleichfalls unter Berücksich-
tigung der örtlichen Vorhältnisse auf diesen Strom und seine
Nebenflüsse die in den Artikeln 108 bis 116 der Schlussakte des
Wiener Kongresses enthaltenen Grundsätze ausdehnt;
6. eine Erklärung, welche in die internationalen Beziehungen ein-
heitliche Regeln für zukünftige Besitzergreifungen an den Küsten
des afrikanischen Festlandes einführt;
und, von der Ansicht ausgehend, dass diese verschiedenen Dokumente nütz-
licherweise in einer einzigen Urkunde miteinander zu verbinden seien, die-
selben zu einer aus folgenden Artikeln bestehenden Generalakte vereinigt haben.
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