110 II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Vgl. oben $ 9 IV. Norwegen gestattet nach Königl. Beschluß vom
10.Mai 1906 (N.R.G.3.3.111871) fremden Kriegsschiffen das Ein-
laufen in Kriegshäfen nur auf Grund vorhergehender Erlaubnis. Allge-
mein wird diese zum Einlaufen in die nationalen Flüsse gefordert. Da-
gegen begnügt sich die deutsche Verordnung vom 14. Mai 1913 (Marine-
Vdg.-Bl.1913 Nr.15) mit der vorhergehenden Anzeige, wenn cs sich
um nicht mehr als drei Kriegsschiffe handelt. Zur Durchfahrt durch
den Kaiser-Wilhelm-Kanal ist besondere Erlaubnis erforderlich.
Durch Verträge sind mehrfach weitergehende Berechtigungen ein-
geräumt worden, die sich auch aus der Meistbegünstigungsklausel er-
geben können. So bestimmt Art.30 Abs.1 des deutsch-chinesischen
Vertrags von 1861 (oben 8 1 Note 3): „Kriegsschiffen der kontrahieren-
den Deutschen Staaten, welche zum Schutze des Handels kreuzen, oder
mit Verfolgung von Seeräubern beschäftigt sind, soll es freistehen, alle
Chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen.“
Abweichende Rechtsregeln gelten für die Dauer eines Krieges.
Vgl. darüber unten $ 42.
2. Abschnitt.
Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
8 13. Die völkerrechtliche Vertretungsbefugnis.
I. Aus dem Grundbegriffe des Völkerrechts ergibt sich ferner (oben $ 12)
die Unterhaltung eines ständigen Verkehrs von Staat zu Staat. Dieser Ver-
kehr kann nur hergestellt und unterhalten werden durch einzelne Glied-
personen des Staates, die dieser als seine Organe mit seiner Vertretung be-
auftragt hat, so daß die Handlungen der Organe als Handlungen des Staates
selbst gelten.
Auch der zwischenstaatliche Verkehr gehört zum Inhalt des
Commerciums (oben $ 7 IV), das die Glieder der Staatengemeinschaft
miteinander verbindet. Er findet seinen deutlichsten Ausdruck in Sen-
dung und Empfang ständiger Gesandtschaften. Das diplomatische Korps
in den Hauptstädten der Großstaaten ist das getreue Abbild des durch
das Völkerrecht zusammengeschlossenen Staatenverbandes.
Il. Durch die Verfassung eines jeden Staates werden die Organe bestimmt,
die ihn im völkerrechtlichen Verkehr zu vertreten, für ihn die völkerrechtlich
erheblichen Handlungen vorzunehmen haben. Die völkerrechtliche Vertre-
tungsbefugnis ruht mithin auf staatsrechtlicher Grundlage; sie wird durch
die nationale Staatsverlassung bestimmt und begrenzt.
1. In monarchischen wie in republikanischen, in einfachen wie in zu-
sammengesetzten Staaten kann die oberste, grundsätzlich unbeschränkte Ver-
tretungsbefugnis (das jus repraesentationis omnimodo) einem einzelnen, dem
Staatshaupt, übertragen sein.