Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

$ 20. Die gemischten Gerichte. 147 
12. Das landwirtschaftliche Institut in Rom. 
Es wurde durch die Konvention vom 7.Juni 1905 geschaffen 
(unten 835 V) und besteht aus einem ständigen Komitee, das das 
Material zu sammel:ı und Auskünfte zu erteilen hat, sowie der all- 
gemeiner. Versammlung der staatlichen Delegierten. 
18. Das internationale Bureau für Funkentelegraphie In Bern. 
Es beruht auf Art.13 der convention radiotelegraphique inter- 
nationale vom 3.November 1906 und ist mit dem Telegraphenbureau 
(oben 1) verbunden). 
14. Das Bureau des Internationalen Verbandes der Straßenkongresse zu 
Paris. | 
Gegründet 1908 (Jahrbuch 1909). Der Verband wird nur teil- 
weise durch Delegierte der Regierungen gebildet, gehört also, streng 
genommen, nicht hierher). 
$ 20. Die gemischten Gerichte. 
L 1. „Gemischte Gerichte‘“ sind Gerichte, die aus einheimischen und aus 
fremden Richtern zusammengesetzt sind, um über Streitigkeiten zwischen Ein- 
heimischen und Fremden oder zwischen Fremden verschiedener Nationen zu 
entscheiden.!) 
Die gemischten Gerichte bedeu.ca eine Einschränkung der kon- 
sularischen Gerichtsbarkeit und insoweit eine wenigstens teilweise An- 
erkennung der Landesgewalt; sie bedeuten aber gleichzeitig, daß die 
Kulturmächte sich nicht entschließen können, die Gerichtsbarkeit über 
ihre Staatsangehörigen, uneingeschränkt in die Hände der Landes- 
gerichte zu legen. Die gemischten Gerichte stellen daher eine Über- 
gangsform dar, deren weitere logische Entwicklung zu ihrem eigenen 
Untergang führen muß. Ihr völkerrechtlicher Charakter ist bestritten 
und zweifelhaft. | 
Eine Abart bilden die „gemischten Gerichte‘ in den unter dem 
Kondominium mehrerer Staaten stehenden Gebieten. So der „oberste 
Gerichtshof“, der durch die Generalakte der Berliner Konferenz vom 
14.Juni 1889 auf Samoa von dem Deutschen Reiche, Großbritan- 
nien und den Vereinigten Staaten von Amerika vereinbart worden 
war, aber infolge der Aufteilung der Inseln zwischen Deutschland 
4) R.G. XV doc. 24. Vgl. unten $29 113. 
5) Strupp nennt nach dem Annuaire de la vie internat. 1393, 397 noch zwei 
weitere Verwaltungsgemeinschaften: 1. zur Erforschung der Meere; Abkommen 
vom 11. Mai 1901, Zentralbureau in Kopenhagen; 2. für Erdbebenforschung; Ab- 
kommen vom 28. Juli 1903, revidiert 15. August 1905, Zentralbureau in Straßburg. 
Für beide sind im Etat des Deutschen Reiches Beiträge ausgeworfen. 
1) Die seit 1883 in Siam eingerichteten sogenannten internationalen Gerichte 
sind in Wirklichkeit rein siamesische Landesgerichte. 
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