154 LI. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
der durch die entsprechende Annahme von seiten Belgiens zum völker:
rechtlichen Vertrag zwischen beiden Staaten wurde; von allen Rechts-
sätzen des Privatrechts, die sich auf Testamente beziehen, findet kein
einziger Anwendung.
Zu schwierigen Erörterungen hätte vom rein juristischen Stand-
punkt aus der Vertrag Anlaß geben können, den Mecklenburg-Schwerin
und Schweden am 26. Juni 1803 zu Malmö geschlossen hatten... In
diesen Vertrage hatte Schweden die Stadt und die Herrschaft Wismar
sowie die Ämter Poel und Neukloster nebst Zubehör, die es seit dem
westfälischen Frieden als Reichslehen besaß, für 1258000 Taler Ham-
burger Banco an Mecklenburg-Schwerin verpfändet, sich aber das
Recht vorbehalten, nach Ablauf von hundert Jahren das Unterpfand
gegen Erstattung des Pfandschillings nebst drei Prozent Zinsen wieder-
einzulösen. In dem Vertrag vom 20. Juni 1903 hat Schweden aber auf
dieses Recht, Mecklenburg-Schwerin dagegen auf die Erstattung des
Pfandschillings verzichtet; und durch einen deutsch-schwedischen Ver-
trag von demselben Tage erhielt jene Abmachung Wirksamkeit für das
Deutsche Reicht).
DL. Einteilung der völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
-1. Eine systematische Einteilung der einzelnen völkerrechtlichen RBechts-
verhältnisse nach äußeren Kriterien wird durch den Umstand erschwert, daß die
rechtbildende Kraft des Willens der Staaten nicht, wie die des Einzelnen im
Privatrecht, an bestimmte, von der Rechtsordnung vorgezeichnete typische Ge-
staltungen gebunden Ist. Soweit auf dem Geblet des völkerrechtlichen Vertrages
solche typische Formen ausgebildet sind, so daß ergänzende Rechtssätze die
Lücken auszufüllen vermögen, die der ausgesprochene oder erkennbare Wille
der Vertragschließenden gelassen hat, ist unten in den 8$ 22, 28 auf sie ein-
gegangen. |
Nur auf drei bereits besprochene Einteilungen sei an dieser
Stelle wiederholt aufmerksam gemacht.
a) Man unterscheidet Rechte und Pflichten, die sich unmittel-
bar als völkerrechtliche „Grundrechte“ aus dem Grundgedanken
des Völkerrechts, also aus dem Nebeneinanderbestehen gleichberech-
tigter Staaten ergeben, von denjenigen Rechten und Pflichten, die erst
aus besonderen, sei es ausdrücklichen, sei es stillschweigenden Ver-
einbarungen, beziehungsweise aus Quasikontrakt oder Delikt, entstehen,
die daher als „‚konventionelles Völkerrecht‘ bezeichnet werden
können. Von jenen ist bereits oben, insbesondere im 8 7, die Rede ge-
wesen; diese werden im Ill. und IV. Buche besprochen. Die Grenzlinie
4) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli 1904 (R. G. Bl. S. 295).
Fleischmann 339; Strupp II 166. Vgl. dazu Waultrin, R.G. XII10. Bruno
Schmidt, Der schwedisch-mecklenburgische Pfandvertrag über Stadt und Herr-
schaft Wismar. 1901.