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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 21. Begriff und Einteilung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • § 21. Begriff und Einteilung.
  • § 22. Die völkerrechtlichen Verträge.
  • § 23. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse.
  • § 24. Rechtsnachfolge in völkerrechtliche Rechtsverhältnisse.
  • § 25. Das völkerrechtliche Delikt.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

154 LI. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes. 
der durch die entsprechende Annahme von seiten Belgiens zum völker: 
rechtlichen Vertrag zwischen beiden Staaten wurde; von allen Rechts- 
sätzen des Privatrechts, die sich auf Testamente beziehen, findet kein 
einziger Anwendung. 
Zu schwierigen Erörterungen hätte vom rein juristischen Stand- 
punkt aus der Vertrag Anlaß geben können, den Mecklenburg-Schwerin 
und Schweden am 26. Juni 1803 zu Malmö geschlossen hatten... In 
diesen Vertrage hatte Schweden die Stadt und die Herrschaft Wismar 
sowie die Ämter Poel und Neukloster nebst Zubehör, die es seit dem 
westfälischen Frieden als Reichslehen besaß, für 1258000 Taler Ham- 
burger Banco an Mecklenburg-Schwerin verpfändet, sich aber das 
Recht vorbehalten, nach Ablauf von hundert Jahren das Unterpfand 
gegen Erstattung des Pfandschillings nebst drei Prozent Zinsen wieder- 
einzulösen. In dem Vertrag vom 20. Juni 1903 hat Schweden aber auf 
dieses Recht, Mecklenburg-Schwerin dagegen auf die Erstattung des 
Pfandschillings verzichtet; und durch einen deutsch-schwedischen Ver- 
trag von demselben Tage erhielt jene Abmachung Wirksamkeit für das 
Deutsche Reicht). 
DL. Einteilung der völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse. 
-1. Eine systematische Einteilung der einzelnen völkerrechtlichen RBechts- 
verhältnisse nach äußeren Kriterien wird durch den Umstand erschwert, daß die 
rechtbildende Kraft des Willens der Staaten nicht, wie die des Einzelnen im 
Privatrecht, an bestimmte, von der Rechtsordnung vorgezeichnete typische Ge- 
staltungen gebunden Ist. Soweit auf dem Geblet des völkerrechtlichen Vertrages 
solche typische Formen ausgebildet sind, so daß ergänzende Rechtssätze die 
Lücken auszufüllen vermögen, die der ausgesprochene oder erkennbare Wille 
der Vertragschließenden gelassen hat, ist unten in den 8$ 22, 28 auf sie ein- 
gegangen. | 
Nur auf drei bereits besprochene Einteilungen sei an dieser 
Stelle wiederholt aufmerksam gemacht. 
a) Man unterscheidet Rechte und Pflichten, die sich unmittel- 
bar als völkerrechtliche „Grundrechte“ aus dem Grundgedanken 
des Völkerrechts, also aus dem Nebeneinanderbestehen gleichberech- 
tigter Staaten ergeben, von denjenigen Rechten und Pflichten, die erst 
aus besonderen, sei es ausdrücklichen, sei es stillschweigenden Ver- 
einbarungen, beziehungsweise aus Quasikontrakt oder Delikt, entstehen, 
die daher als „‚konventionelles Völkerrecht‘ bezeichnet werden 
können. Von jenen ist bereits oben, insbesondere im 8 7, die Rede ge- 
wesen; diese werden im Ill. und IV. Buche besprochen. Die Grenzlinie 
4) Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 6. Juli 1904 (R. G. Bl. S. 295). 
Fleischmann 339; Strupp II 166. Vgl. dazu Waultrin, R.G. XII10. Bruno 
Schmidt, Der schwedisch-mecklenburgische Pfandvertrag über Stadt und Herr- 
schaft Wismar. 1901.
	        

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