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(handelsrechtlicher), teils zivilprozessualer Natur sind, hier äber nicht
weiter besprochen werden können (vgl unten 8 32 IV 1). Die neue Fas-
sung des deutschen Handelsgesetzbuchs vom 10.Mai 1897 hat die
völkerrechtliche Vereinbarung in nationales Recht umgesetzt. Über das
Zentralamt zu Bern vgl. oben 819119.
4, Auch der internationale Personenverkehr soll durch ein Abkommen,
dessen Abschluß vor Kriegsbeginn in nächster Zeit zu erwarten war, einheitlich
goregelt werden.
V. Der Verkehr mit Kraftfahrzeugen Ist durch die Pariser Konvention vom
11. November 1909 (R. G. Bl. 1910 8. 608) geregelt worden.!®) ‘
Die Vereinbarung ist seit 1.Mai 1910 in Kraft. Ratifiziert haben:
Deutschland, Österreich, Ungarn, Belgien, Bulgarien, Spanien, Frank-
reich, Großbritannien, Italien, -Monako, Rußland, Belgien, sowie (R.G.Bl.
1912 S.261) Rumänien und Portugal; beigetreten sind Luxemburg,
Sehweden, die Schweiz (R.G.Bl.1910 S.640, 838; 1911 S.179). Nach
der Vereinbarung müssen Führer wie Fahrzeug gewissen Anforderungen
genügen, um auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden; der Führer
muß mit Fahrausweisen, das Fahrzeug mit Kennzeichen und -Wari
nungsvorrichtungen versehen sein. ‚Besondere Bestimmungen gelten für
Kraftdreiräder und Kraftzweiräder.
v1. Der Luftschiffahrtsverkehr. 17)
Internationale Vereinbarungen stehen noch aus, nachdem die
Pariser Konferenz von 1911 einstweilen zu keinem Ergebnis geführt
hat. Da die. Staatsgewalt auch den Luftraum über dem Staatsland-
gebiet umfaßt .(oben $ 9 III 1), regelt jeder Staat den Luftverkehr selb-
ständig. Zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich besteht eine
Vereinbarung, der die deutschen Bundesregierungen sowie der Stat-
halter von Elsaß-Lothringen zugestimmt haben. Vgl. die Bekannt-
machung des Reichskanzlers R.G.B1.1913 S. 601.
8 30. Münz-, Maß- und Gewichtswesen.
I. Während die Bemühungen, zu .internationalen Vereinbarungen
der Kulturstaaten über das Münzwesen zu gelangen ‘(zuletzt Konferenz
zu Berlin 1903)?1) bisher schon wegen der Meinungsverschiedenheit
16) Strupp 11281 und dazu N.R.G. 3.s. III 834. — Vgl. Bekannt-
mashung des Reichskanzlers vom 31. Januar 1914 (R. G. Bl. 8. 11) über gegen-
seitige Mitteilung von Zuwiderhandlungen zwischen Frankreich und Deutschland.
17) Vgl. Rolland, R.G. XX 697. — Von den nationalen Gesetzen usw.
sind zu nennen;. das englische Gesetz vom 2. Juni 1911 (N. R. G. 3. s. VI 529),
das französische Dekret vom 21. November 1911 (daselbst VII 409), die öster-
reichische Verordnung vom 20. Dezember 1912 (daselbst VII 410).
1) Die Verhandlungen der Brüsseler Konferenz von 1892 sind mitgeteilt
N.R.G. 2.8. XXIV 187.