Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

248 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands. 
auf die aufgezählten Tierarten entweder ganz verboten oder doch 
wesentlich eingeschränkt durch Aufstellung einer Schonzeit, durch 
das Verlangen, daß die Jäger einen Erlaubnisschein bei sich führen 
usw. Dice Mächte verpflichten sich, die zur Durchführung der verein- 
barten Grundsätze erforderlichen Anordnungen auf dem Wege der ' 
ILandesgesetzgebung zu erlassen. Das deutsche Reichsgesetzblatt hat 
den Vertrag bisher noch nicht veröffentlicht. 
8. Zum Sehutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel Ist zu Paris 
anı 19. März 1902 eine internationale Übereinkunft (R. G. Bl. 1906 8.89) ge- 
schlossen worden.?) 
Die Verhandlungen reichen weit zurück. Die im Jahre 1895 zu 
Paris geschlossene Konvention wurde nicht ratifiziert. Die Konvention 
von 1902 ist am 6. Dezember 1905 zu Paris von Deutschland, Öster- 
reich-Ungarn, Belgien, Spanien, Frankreich, Liechtenstein, Luxemburg, 
'Monako, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden (R.G.Bl. 1906 
S.102). Portugal hat seinen Beitritt 1907 (R.G.Bl. S. 762), Schweden 
1917 (R.G.Bl. S.161) erklärt. Dagegen ist Italien, das am Vogel- 
fang am meisten beteiligte Land, bisher nicht beigetreten. 
Die Konvention verlangt grundsätzlich uneingeschränkten Schulz 
der für nützlich erklärten Vögel (Art.1); also Verbot des Tötens der 
Vögel, des Zerstörens der Nester, der Eier, der Brut. Die Mächte ver- 
pflichten sich aber einstweilen nur zu eingeschränktem Schutz. Zu 
verbieten ist: 1. das Ausnehmen der Nester, das Zerstören der Brut, 
Ein- und Durchfuhr, Kauf und Verkauf von Vögeln (Art.2); 2. der 
Massenfang (Art.3); 3. Fangen und Töten der in einem Anhang ver- 
zeichneten Vögel in der Zeit vom 1.März bis 15. September (Art.4). 
Dabei ist die Zulassung von Ausnahmen in weitem Umfang gestattet 
(Art.6—9). Der Beitritt steht andern Staaten offen (Art. 13). 
V. Durch den Vertrag vom 7. Juni 1905 ist in Rom ein Internationales land- 
wirtschaftliches Institut begründet worden.®) 
Das Institut soll durch Sammlung des Materials und durch Aus- 
kunftserteilung den Interessen der Landwirtschaft dienen. 
Vertragsstaaten sind Deutschland, Argentinien, Österreich-Ungarn, 
Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costarika, Kuba, Dänemark, 
Ägypten, Ekuador, die Vereinigten Staaten, Spanien, Abessinien, Frank- 
reich, Großbritannien, Griechenland, Guatemala, Italien, Japan, Luxenı- 
burg, Mexiko, Montenegro, Nikaragua, Norwegen, Paraguay, die Nieder- 
lande, Persien, Peru, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Schweden, 
die Schweiz, die Türkei und Uruguarv. 
7) Abgedruckt N.R.G. 2. s. XXX 686. 
8) Vgl oben $19 IL 12. Abdruck des Vertrages: N. R. G. 3. s. 11238; III 139. 
Bericht der deutschen Delegierten in Nr. 720 der Drucksachen des Reichstags, 
13. Leg.-Periode Session 1912/14. Vgl. Merignhac II 711. 
 
	        
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