250 III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtl. Staatenverbands.
Deutschen Reich und Belgien vom 4.September 1890 (R.G.Bl. 1891
S. 375).
b) Die am 15.Juli 1902 zu Paris begonnenen Verhandlungen
haben zunächst zu dem Abschluß eines „Abkommens über Ver-
waltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes
gegen den Mädchenhandel" (convention administrative) vom
18. Mai 1904 (R.G.Bl. 1905 S. 695, Strupp II 378) geführt. Rati-
fiziert haben Deutschland, Belgien, Dänemark, Frankreich, GroßB-
britannien, Italien, die Niederlande, Norwegen, Partugal, Rußland,
Schweden, die Schweiz und Spanien. Österreich-Ungarn, Brasilien,
die Vereinigten Staaten und Luxemburg sind beigetreten (R.G.Bl. 1905
S.705, 715; 1907 S. 721; 1908 S.481; 1911 S. 861).
c) Einige Jahre später wurde auf einer zweiten Konferenz das
Pariser Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchen-
handels vom 4.Mai 1910 getroffen (R.G.B1.1913 S.31). Es ist rati-
fiziert vor. Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Rußland, Spanien und Portugal (R.G.Bl. 1913 S.44,
763). In dem Abkommen übernehmen die Vertragsmächte die Ver-
pflichtung, den Mädchenhandel unter Strafe zu stellen und unter die
Auslieferungsdelikte aufzunehmen. Das deutsche Ausführungsgesetz
vom 14. August 1912 (R.G.B1.1913 S.44) hat die von dem Deutschen
Reich übernommenen Verpflichtungen nicht vollständig erfüllt).
8. Zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen
(publications obscönes) ist das Pariser Abkommen vom 4. Mai 1910 (R. 6. Bl.
1911 8.209) geschlossen worden.
Ratifiziertt haben sofort Deutschland, Belgien, Dänemark, Spa-
nien, die Vereinigten Staaten, Frankreich, Großbritannien, Italien, die
Schweiz; später Portugal, Rußland, Österreich-Ungarn und die Nieder-
lande (R.G.Bl.1911 S. 957: 1912 S. 149, 417). Beigetreten sind Luxem-
burg und Norwegen (R.G.Bl.1911 S.908; 1912 S.187). In jedem der
Vertragsstaaten soll eine Zentralbehörde mit der Sammlung des ge-
samten auf die Schmutzliteratur bezüglichen Materials beauftragt wer-
den; diese Zentralbehörden sollen miteinander in unmittelbaren Ver-
kehr treten, um die Verbreitung solcher Veröffentlichungen wirksam be-
kämpfen zu können.
4. Das Bestreben, die Eingeborenen der europäischen „Schutzgebiete‘‘ vor
dem Untergang zu schützen, hat zu mehreren Übereinkommen geführt.
a) In Art.6 Abs. 1 der Kongoakte von 1885 (s. Anhang) verpflichten
sich die Mächte, die Erhaltung der eingeborenen Bevölke-
4) Materialien in N.R.G. 3.8. VII200 — Vgl. Mettgenberg, L. A.
XXXI13l.