316 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten,
rechtliche Bindung vorlag, die Freiheit des Handelns wieder zurück-
erlangt (unten 8 44). Das Seekriegsrecht war zusammengebrochen.
Die nachstehende Darstellung muß bei den einzelnen Lehren auf
den Mangel allgemein anerkannter Rechtsregeln hinweisen. Sie recht-
fertigt sich dennoch durch die Erwägung, daß der Wiederaufbau des
Völkerrechts an die Vereinbarungen von 1907 und. 1909 zweifellos
anknüpfen wird.
I. Schauplatz des Seekriegs ist in erster Linie die offene See mit Einschluß
der mit ihr zusammenhängenden, an der Meeresfreiheit teilnehmenden Meeres-
teile (oben 8 26 II). Kriegsschauplatz sind ferner die Küstengewässer der Krieg-
führenden, nicht die der Neutralen; die Eigengewässer ‘der Kriegführenden
insoweit, als sie von Seekriegsschilfen kefahren werden können.
1. Zum Kriegsschauplatz muß auch gerechnet werden der Luft-
raum über dem oben genannten Wassergebiet; d. h. wie der Land-
krieg, so kann auch der Seekrieg zugleich Luftkrieg sein. In diesem
Falle gelten für den Luftkrieg die Rechtsregeln des Seekriegs (oben
8 39 II).
2. Der Erdraum unterhalb des oben genannten Wassergebietes
steht in keinem Falle unter den Regeln des Seekriegs. Unterführungen
durch Tunnels usw. sind Landgebiet. Erstrecken sie sich auf Teile
der offenen See, so ist anzunehmen, daß sie durch Okkupation der Ge-
bietshoheit des Unterführenden unterworfen worden sind (vgl. oben
8 9 III 2).
3. Aus dem Kriegsschauplatz scheiden die befriedeten Meeres-
teile aus (oben $ 40 I).
DL. Den aktiven Kriegsstand im Seekrieg haben die Seestreitkräfte, d. h. die
Kriegsschiffe der Kriegführenden.
Der Begriff des Kriegsschiffes wird durch die unten 2a bis c an-
gegebenen Merkmale bestimmt. Sie zerfallen in Schlachtschiffe, die
für Angriffe und Verteidigung ausgerüstet sind, und in diesen gleichge-
stellte Hilfsschiffe (Kohlenschiffe, Transportdampfer usw.), vorausge-
setzt, daß jene Merkmale bei ihnen gegeben sind. Ist das nicht der Fall,
so werden Handelsschiffe, die Hilfsdienste leisten, dadurch nicht zu
Kriegsschiffen.
1. Kaperschiffe gehören zu den Streitkräften nur dann, wenn die krieg-
führende Macht sich der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 (oben $ 3
Note 7) nicht angeschlossen hat?).
3) Vgl. Perels, L. A, 1466. Funck-Brentano, R.G. 1324. Duboc,
R.G. V 382. Ferner R.G. IV 696. La Mache, La guerre de course dans le
passe, dans le present et dans l’avenir. 1901. Perels, 171. NysIIIll3. Ull.
mann beiv. Stengel-Fleischmann III 491. — Die Unzulässigkeit von Kaper-
briefen ist bereits im preußisch-amerikanischen Vertrag von 1785 ausgesprochen
worden (Strupp 187, Niemeyer I 36).