Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

316 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten, 
rechtliche Bindung vorlag, die Freiheit des Handelns wieder zurück- 
erlangt (unten 8 44). Das Seekriegsrecht war zusammengebrochen. 
Die nachstehende Darstellung muß bei den einzelnen Lehren auf 
den Mangel allgemein anerkannter Rechtsregeln hinweisen. Sie recht- 
fertigt sich dennoch durch die Erwägung, daß der Wiederaufbau des 
Völkerrechts an die Vereinbarungen von 1907 und. 1909 zweifellos 
anknüpfen wird. 
I. Schauplatz des Seekriegs ist in erster Linie die offene See mit Einschluß 
der mit ihr zusammenhängenden, an der Meeresfreiheit teilnehmenden Meeres- 
teile (oben 8 26 II). Kriegsschauplatz sind ferner die Küstengewässer der Krieg- 
führenden, nicht die der Neutralen; die Eigengewässer ‘der Kriegführenden 
insoweit, als sie von Seekriegsschilfen kefahren werden können. 
1. Zum Kriegsschauplatz muß auch gerechnet werden der Luft- 
raum über dem oben genannten Wassergebiet; d. h. wie der Land- 
krieg, so kann auch der Seekrieg zugleich Luftkrieg sein. In diesem 
Falle gelten für den Luftkrieg die Rechtsregeln des Seekriegs (oben 
8 39 II). 
2. Der Erdraum unterhalb des oben genannten Wassergebietes 
steht in keinem Falle unter den Regeln des Seekriegs. Unterführungen 
durch Tunnels usw. sind Landgebiet. Erstrecken sie sich auf Teile 
der offenen See, so ist anzunehmen, daß sie durch Okkupation der Ge- 
bietshoheit des Unterführenden unterworfen worden sind (vgl. oben 
8 9 III 2). 
3. Aus dem Kriegsschauplatz scheiden die befriedeten Meeres- 
teile aus (oben $ 40 I). 
DL. Den aktiven Kriegsstand im Seekrieg haben die Seestreitkräfte, d. h. die 
Kriegsschiffe der Kriegführenden. 
Der Begriff des Kriegsschiffes wird durch die unten 2a bis c an- 
gegebenen Merkmale bestimmt. Sie zerfallen in Schlachtschiffe, die 
für Angriffe und Verteidigung ausgerüstet sind, und in diesen gleichge- 
stellte Hilfsschiffe (Kohlenschiffe, Transportdampfer usw.), vorausge- 
setzt, daß jene Merkmale bei ihnen gegeben sind. Ist das nicht der Fall, 
so werden Handelsschiffe, die Hilfsdienste leisten, dadurch nicht zu 
Kriegsschiffen. 
1. Kaperschiffe gehören zu den Streitkräften nur dann, wenn die krieg- 
führende Macht sich der Pariser Seerechtsdeklaration von 1856 (oben $ 3 
Note 7) nicht angeschlossen hat?). 
3) Vgl. Perels, L. A, 1466. Funck-Brentano, R.G. 1324. Duboc, 
R.G. V 382. Ferner R.G. IV 696. La Mache, La guerre de course dans le 
passe, dans le present et dans l’avenir. 1901. Perels, 171. NysIIIll3. Ull. 
mann beiv. Stengel-Fleischmann III 491. — Die Unzulässigkeit von Kaper- 
briefen ist bereits im preußisch-amerikanischen Vertrag von 1785 ausgesprochen 
worden (Strupp 187, Niemeyer I 36).
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment