368 IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
Das Seekriegsrecht ist von Grund aus neu zu gestalten. Die
Londoner Erklärung von 1909 wird eine geeignete Grundlage für die
Verhandlungen abgeben. Sie muß aber zu einer allgemeinen Seekriegs-
ordnung, neben der Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Land-
krieges, ausgestaltet werden und die neuen Formen der Kriegführung
(ich nenne nur die Seesperre und den Tauchbootkrieg) umfassen. Die
Freiheit der Meere ist durch Beseitigung oder beschränkende Rege-
lung des Seebeuterechts, des Rechts der Blockade und des Konter-
banderechts zu sichern (vgl. oben 841 und $ 42).
Endlich muß die Rechtsstellung der neutralen Staaten
und ihrer Staatsangehörigen in einer erschöpfenden Verein-
barung festgelegt werden, in der nicht nur wie bisher ihre Pflichten,
sondern auch ihre Rechte, insbesondere die Freiheit ihres Handels,
genau umschrieben werden.
8. Die Lösung dieser gewaltigen Aufgaben muß durch die völkerrecht-
liche Wissenschaft vorbereitet werden, die nicht nur das geltende Recht dar-
zustellen, sondern auch, gestützt auf die sichere Erkenntnis des geschichtlich
Gewordenen, dem Recht der Zukunft die Bahn zu weisen hat,’)
7) Niemeyer, Aufgaben künftiger Völkerrechtswissenschaft. 1917. S. 15:
„Wir müssen Völkerrechtspolitik als Wissenschaft treiben.“