Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 387
Das Reich!) ist der Genfer Konvention vom 22, August 1864 zur Verbes-
serung des Loses der verwundeten Militärpersonen bei den im- Felde stehenden
Heeren durch eine Erklärung beigetreten, die von dem ersten deutschen Dele-
gierten zu der in Genf im Juni 1906 zur Revision der Genfer Konvention zu-
sammengetretenen Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am
12. Juni 1906 abgegeben worden ist und lautet, wie folgt:
„Das Reich tritt der Genfer Konvention vom 22. August 1864 mit der
Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt nach Übereinkunft zwischen ihm und den
deutschen Signatarstaaten dieser Konvention, nämlich den Königreichen Preußen,
Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden, Hessen und
Mecklenburg-Schwerin, alle für diese Staaten aus der Genfer Konvention herzu-
leitenden Rechte und Pflichten auf das Reich übergehen, dergestalt, als ob das
Reich an ihrer Stelle die Konvention unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“
Nr. 8. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich- Ungarn,
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkel,
Vom 18. Juli 1878.
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Se. Majestät der
Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von
Ungarn, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin
des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien,
Se. Majestät der König von Italien, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und
Se. Majestät der Kaiser der Ottomanen, von dem Wunsche geleitet, in einem
der europäischen Ordnung entsprechenden Sinne gemäss den Bestimmungen des
Pariser Vertrages vom 30. März 1856 die Fragen zu regeln, welche im Orient
durch die Ereignisse der letzten Jahre und durch den Krieg entstanden sind,
dem der Präliminarvertrag von San Stefano ein Ziel gesetzt hat, sind einmüthig
der Ansicht gewesen, dass die Vereinigung zu einem Kongresse das beste Mittel
darbieten würde, ihr Einvernehmen zu erleichtern.
Ihre gedachten Majestäten und der Präsident der Französischen Republik
haben in Folge dessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich ..... (folgen
die Namen), welche zufolge des Vorschlages des Oesterreichisch-Ungarischen
Hofes und auf die Einladung des Deutschen Hofes sich in Berlin vereinigt
haben, versehen mit Vollmachten die in guter und gehöriger Form befunden
worden sind.
Nach’ glücklich unter ihnen hergestelltem Einverständnis sind dieselben
über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Art. 1. Bulgarien wird zu einem autonomen und tributpflichtigen Fürsten-
thum unter der Öberherrlichkeit Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultans erhoben;
es soll eine christliche Regierung und eine Nationalmiliz erhalten.
. Art. 2. Das Fürstenthum Bulgarien wird folgende Gebietstheile umfassen:
Die Grenze folgt im Norden dem rechten Donauufer von der früheren ser-
bischen Grenze bis zu einem durch eine europäische Kommission noch zu be-
stimmenden Punkte östlich von Silistria und wendet sich von dort nach dem
Schwarzen Meere südlick von Mangalia, welches mit dem rumänischen Gebiete
vereinigt wird. Das Schwarze Meer bildet die Ostgrenze von Bulgarien. Im
Süden steigt die Grenze von der Mündung des Baches, in dessen Nähe die Dörfer
Hod2akiöj, Selam-Kiöj, Aivadsik, Kulibe, Sudzuluk liegen, den Thalweg des-
selben hinauf, durchschneidet quer das Thal des Deli Kamtik, geht südlich an
Belibe und Kemhalik und nördlich an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den
Deli Kamtik 2%, Kilometer oberhalb Öengei überschritten hat, erreicht den Kamm
an einem zwischen Tekenlik und Aidos-bredza gelegenen Punkte und folgt dem-
1) Bekanntmachung vom 29. Mai 1907 (R.G. Bl. 8. 303).
2) Urtext französisch. Abdruck französisch und deutsch: R.G.B1. 1878 8. 807.
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