Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. Juli 1878. 387 
Das Reich!) ist der Genfer Konvention vom 22, August 1864 zur Verbes- 
serung des Loses der verwundeten Militärpersonen bei den im- Felde stehenden 
Heeren durch eine Erklärung beigetreten, die von dem ersten deutschen Dele- 
gierten zu der in Genf im Juni 1906 zur Revision der Genfer Konvention zu- 
sammengetretenen Konferenz in der ersten Plenarsitzung der Konferenz am 
12. Juni 1906 abgegeben worden ist und lautet, wie folgt: 
„Das Reich tritt der Genfer Konvention vom 22. August 1864 mit der 
Maßgabe bei, daß durch diesen Beitritt nach Übereinkunft zwischen ihm und den 
deutschen Signatarstaaten dieser Konvention, nämlich den Königreichen Preußen, 
Bayern, Sachsen, Württemberg und den Großherzogtümern Baden, Hessen und 
Mecklenburg-Schwerin, alle für diese Staaten aus der Genfer Konvention herzu- 
leitenden Rechte und Pflichten auf das Reich übergehen, dergestalt, als ob das 
Reich an ihrer Stelle die Konvention unmittelbar mit abgeschlossen hätte.“ 
Nr. 8. Vertrag zwischen Deutschland, Oesterreich- Ungarn, 
Frankreich, Grossbritannien, Italien, Russland und der Türkel, 
Vom 18. Juli 1878. 
Im Namen des Allmächtigen Gottes. 
Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Se. Majestät der 
Kaiser von Oesterreich, König von Böhmen etc. und Apostolischer König von 
Ungarn, der Präsident der Französischen Republik, Ihre Majestät die Königin 
des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Irland, Kaiserin von Indien, 
Se. Majestät der König von Italien, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und 
Se. Majestät der Kaiser der Ottomanen, von dem Wunsche geleitet, in einem 
der europäischen Ordnung entsprechenden Sinne gemäss den Bestimmungen des 
Pariser Vertrages vom 30. März 1856 die Fragen zu regeln, welche im Orient 
durch die Ereignisse der letzten Jahre und durch den Krieg entstanden sind, 
dem der Präliminarvertrag von San Stefano ein Ziel gesetzt hat, sind einmüthig 
der Ansicht gewesen, dass die Vereinigung zu einem Kongresse das beste Mittel 
darbieten würde, ihr Einvernehmen zu erleichtern. 
Ihre gedachten Majestäten und der Präsident der Französischen Republik 
haben in Folge dessen zu ihren Bevollmächtigten ernannt, nämlich ..... (folgen 
die Namen), welche zufolge des Vorschlages des Oesterreichisch-Ungarischen 
Hofes und auf die Einladung des Deutschen Hofes sich in Berlin vereinigt 
haben, versehen mit Vollmachten die in guter und gehöriger Form befunden 
worden sind. 
Nach’ glücklich unter ihnen hergestelltem Einverständnis sind dieselben 
über folgende Bestimmungen übereingekommen: 
Art. 1. Bulgarien wird zu einem autonomen und tributpflichtigen Fürsten- 
thum unter der Öberherrlichkeit Sr. Kaiserlichen Majestät des Sultans erhoben; 
es soll eine christliche Regierung und eine Nationalmiliz erhalten. 
. Art. 2. Das Fürstenthum Bulgarien wird folgende Gebietstheile umfassen: 
Die Grenze folgt im Norden dem rechten Donauufer von der früheren ser- 
bischen Grenze bis zu einem durch eine europäische Kommission noch zu be- 
stimmenden Punkte östlich von Silistria und wendet sich von dort nach dem 
Schwarzen Meere südlick von Mangalia, welches mit dem rumänischen Gebiete 
vereinigt wird. Das Schwarze Meer bildet die Ostgrenze von Bulgarien. Im 
Süden steigt die Grenze von der Mündung des Baches, in dessen Nähe die Dörfer 
Hod2akiöj, Selam-Kiöj, Aivadsik, Kulibe, Sudzuluk liegen, den Thalweg des- 
selben hinauf, durchschneidet quer das Thal des Deli Kamtik, geht südlich an 
Belibe und Kemhalik und nördlich an Hadzimahale vorbei, nachdem sie den 
Deli Kamtik 2%, Kilometer oberhalb Öengei überschritten hat, erreicht den Kamm 
an einem zwischen Tekenlik und Aidos-bredza gelegenen Punkte und folgt dem- 
1) Bekanntmachung vom 29. Mai 1907 (R.G. Bl. 8. 303). 
2) Urtext französisch. Abdruck französisch und deutsch: R.G.B1. 1878 8. 807. 
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