Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

388 Vertrag zwischen Deutschland usw. und der Türkei vom 13. J uli 1878. 
selben über den Karnabad Balkan, Prisevica Balkan, Kazan Balkan nördlich 
von Kotel bis zum Demir Kapu. Sie geht durch die Hauptkotte des 
Balkans weiter, welohem sie in seiner ganzen Ausdehnung bis zum Gipfel von 
Kosica folgt. 
Dort verlässt sie den Kamm des Balkans, geht in südlicher Richtung zwischen 
den Dörfern Pirtop und Du2anci, von welchen das erstere Bulgarien, andere 
Ost-Rumelien zufällt, bis zum Bache Tuzlu Dere hinab, folgt diesem Wasserlauf 
bis zu dessen Vereinigung mit der Topolnica, sodann diesem Flusse bis zu dessen 
Zusammenfluss mit dem Smovskio Dere beim Dorfe Petricevo, wobei sie bei Ost- 
Rumelien einen Bezirk von zwei Kilometer Umfang flussaufwärte dieses Zusammen - 
flusses belässt, steigt zwischen den Bächen Smovskio Dere und der Kamenica 
auf der Wasserscheidelinie hinauf, um sich nach Südwesten auf die Höhe von 
Voinjak zu wenden und geradenwegs den Punkt 875 der österreichischen General- 
stabskarte zu erreichen, 
Die Grenzlinie schneidet in gerader Richtung das obere Becken des Baches 
Ichtiman Dere, geht zwischen Bogdina und Karatla hindurch, um auf die die 
Becken des Isker und der Marica trennende Wasserscheidelinie zwischen Camurli 
und Hadiilar zu gelangen, folgt dieser Linie zwischen den Gipfeln Velina Mogila, 
dem Sattel 531, Zmailica Vrh, Sumnatica und erreicht die Verwaltungsgrenze 
des Sandjak von Sofia zwischen Sivri Tas und Cadir Tepe. 
Von Cadir Tepe folgt die Grenze, in der Richtung nach Südwesten, der 
Wasserscheidelinie zwischen den Becken des Mesta Karasu einerseits und des 
Strama Karasu andererseits, läuft über die Kämme des Rhodopegebirges, ge- 
nannt Demir Kapu, Iskoftepe, Kadimesar Balkan und Aiji Gedük bis zum Ka- 
potnik Balkan und fällt so mit der früheren Verwaltungsgrenze des Sandjak von 
ofia zusammen. 
Von Kapetnik Balkan ab wird die Grenze durch die Wasserscheidelinie 
zwischen den Thälern der Rilska reka und der Bistrika reka gebildet und folgt 
den Vorbergen, genannt Vodenika Planina, um in das Thal der Strüma bei der 
Vereinigung dieses Flusses mit der Rilska reka hinabzugehen, das Dorf Barakli 
bei der Türkei belassend. Sie steigt sodann südlich von dem Dorfe Jelesnica hin- 
auf, um auf der kürzesten Linie die Kette Golema Planina auf dem Gipfel des 
Gitka zu erreichen und dort die alte Verwaltungsgrenze des Sandjak von Sofia zu 
gewinnen, belässt jedoch das ganze Becken der Suha reka bei der Türkei. 
Vom Berge Gitka wendet sich die Westgrenze nach dem Berge Crni Vrh 
über die Gebirge von Karvena Jabuka, indem sie der alten Verwalt grenze 
des Sandjak von Sofia in dem oberen Theile der Becken des Egrisu und der Lepnika 
folgt, läuft mit derselben auf die Kämme der Babina polana und langt .bei dem 
Berge Crni Vrh an. 
Vom Berge Cmi Vrh folgt die Grenze der Wasserscheidelinie zwischen 
Strüma und Morawa über die Gipfel des Streser, Vilogolo und Mesid Planina, 
erreicht über die Ga£ina, Crna Trava, Darkovska und Drainica plan, sodann 
den Destani Kladanec, die Wasserscheidelinie der Hohen Sukowa und der Mo- 
rawa, geht geradenwegs auf den Stol und steigt von demselben hinab, um 1000 Meter 
nordwestlich von dem Dorfe Sagusa die Strasse von Sofia nach Pirot zu schneiden. 
Sie geht wieder in gerader Linie auf die Vidlit Planina und von dort auf den Berg 
Radotina in der Kette des Kodza Balkan hinauf, indem sie bei Serbien das Dorf 
. Doikinci und bei Bulgarien das Dorf Senakos belässt. 
Vom Gipfel des Berges Radotina folgt die Grenze, nach Westen zu, dem 
Kamme des Balkans über Ciproveo Balkan und Stara Planina bis zur alten Ost- 
grenze des Fürstenthums Serbien bei der Kula Smiljova Cuka und von dort dieser 
alten Grenze bis zur Donau, welche sie in Rakovitza erreicht. 
Diese Grenze soll an Ort und Stelle durch eine europäische Kommission 
festgestellt werden, in welcher die Signatarmächte vertreten sein werden. Man 
ist hierbei darüber einig: 
‚ 1. dass die besagte Kommission die Nothwendigkeit für Se. Kaiserliche 
Majestät den Sultan, die Balkangrenzen von Ost-Rumelien vertheidigen zu können, 
in Betracht zu ziehen haben wird,
	        
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