General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885. 405
Fiuss- und Kahnschiffahrt unter den gleichen Bedingungen wie die Landesange-
hörigen ausüben.
Art.3. Waaren jeder Herkunft, welche in diese Gebiete unter irgend einer
Flagge auf dem See-, Fluß- oder Landwege eingeführt werden, sollen keine anderen
Abgaben zu entrichten haben als solche, welche etwa als billiger Entgelt für zum
Nutzen des Handels gemachte Ausgaben erhoben werden und in dieser ihrer Eigen-
schaft gleichmässig von den Landesangehörigen und den Fremden jeder Nationalitä
zu tragen sind. "
Jede ungleiche Behandlung, sowohl bezüglich der Schiffe wie der Waaren,
ist untersagt. . °
Art. 4. Die in diese Gebiete eingeführten Waaren bleiben von Eingangs:
und Durc zöllen befreit.
Die Mächte behalten sich vor, nach Ablauf einer Periode von zwanzig Jahren
zu bestimmen, ob die Zollfreiheit der Einfuhr beizubehalten ist oder nicht.
Art.5. Keine der Mächte, welche in den oben bezeichneten Gebieten Sou-
veränitätsrechte ausübt oder ausüben wird, kann daselbst Monopole oder Privi-
legien irgend einer Art, die sich auf den Handel beziehen, verleihen.
Die Fremden sollen daselbst mit Bezug auf den Schutz ihrer Personen und
ihres Vermögens, den Erwerb und die Übertragung beweglichen und unbeweg-
lichen Eigenthums und die Ausübung ihres Gewerbes ohne Unterschied die gleiche
Behandlung und dieselben Rechte wie die Landesangehörigen geniessen.
Art.6. Bestimmungen hinsichtlich des Schutzes der Eingebo-
renen, der Missionare und Reisenden, sowie hinsichtlich der reli-
giösen Freiheit. Alle Mächte, welche in den gedachten Gebieten Souveränitäte-
rechte oder einen Einfluss ausüben, verpflichten sich, die Erhaltung der ein-
geborenen Bevölkerung und die Verbesserung ihrer sittlichen und materiellen
benslage zu überwachen und an der Unterdrückung der Sklaverei und ins-
besondere des Negerhandels mitzuwirken ; sie werden ohne Unterschied der Natio-
nalität oder des Kultus alle religiösen, wissenschaftlichen und wohlthätigen Ein-
richtungen und Unternehmungen schützen und begünstigen, welche zu jenem
Zweck geschaffen und organisirt sind, oder dahin zielen, die Eingeborenen zu
onterrichten und ihnen die Vortheile der Civilisation verständlich und werth
zu machen. .
Christliche Missionare, Gelehrte, Forscher, sowie ihr Gefolge, ihre Habe
und ihre Sammlungen bilden gleichfalls den Gegenstand eines besonderen Schutzes.
Gewissensfreiheit und religiöse Duldung werden sowohl den Eingeborenen
wie den Landesangehörigen und Fremden ausdrücklich gewährleistet. Die freie
und Öffentliche Ausübung aller Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienst-
licher Gebäude und der Einrichtung von Missionen, welcher Art Kultus dieselben
angehören mögen, soll keinerlei Beschränk noch Hinderung unterliegen.
Art.7. Regelung des Postwesens. Die am 1. Juni 1878 zu Paris revidirte
UVebereinkunft, betreffend den Welt-Postverein, soll auf das konventionelle Kongo-
becken Anwendung finden.
Die Mächte, welche daselbst Souveränitäte- oder Protektoratsrechte aus-
üben oder ausüben werden, verpflichten sich, sobald die Umstände es gestatten,
die erforderlichen Massnahmen .zur Ausführung der vorstehenden Bestimmung
zu treffen,
Art.8. Aufsichtsrecht der Internationalen Schiffahrts-Kom-
mission des Kongo. In allen denjenigen Theilen des in der gegenwärtigen
Erklärung ins Auge gefassten Gebietes, wo von keiner Macht Souveränitäte-
oder Protektoraterechte ausgeübt werden sollten, ist es Aufgabe der gemäss
Artikel 17 eingesetzten Internationalen Schiffahrtskommission des Kongo, über
die Anwendung der in dieser Erklärung aufgestellten und gebilligten Grund-
sätze zu wachen.
In allen Fällen, wo bezüglich der Anwendung der in der gegenwärtigen
Erklärung aufgestellten Grundsätze Schwierigkeiten entstehen, können die inter-
essirten Regierungen dahin übereinkommen, die guten Dienste der Internationalen
Kommission in Anspruch zu nehmen, indem sie dieselbe mit Prüfung der Um-
stände beauftragen, welche zu jenen Schwierigkeiten Anlass gegeben haben.
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