Veränderung
8
399
2132
2255
631
628
2300
2259
1299
können nicht Gegenstand besonderer
Rechte sein.
Schuldverhältnis.
Eine Forderung kann nicht abgetreten
werden, wenn die Leistung an einen
anderen als den ursprünglichen Gläu-
biger nicht ohne V. des Inhalts er-
folgen kann oder wenn die Abtretung
durch Vereinbarung mit dem Schuldner
ausgeschlossen ist. 412.
Testament.
V. von Erbschaftssachen s. Erblasser
— Testament.
Vornahme von V. an einer Testaments-
urkunde s. Erblasser — Testament.
Werkvertrag.
Gegenstand des Werkvertrags kann
sowohl die Herstellung oder V. einer
Sache als ein anderer durch Arbeit
oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein.
Veranlassung.
Dienstvertrag.
V. der Kündigung eines Dienst-
verhältnisses s. Dienstvertrag —
Dienstvertrag.
Erbvertrag s. Testament 2259.
Testament.
Befindet sich ein Testament bei einer
anderen Behörde als einem Gericht
oder befindet es sich bei einem Notar
in amtlicher Verwahrung, so ist es
nach dem Tode des Erblassers an
das Nachlaßgericht abzuliefern. Das
Nachlaßgericht hat, wenn es von dem
Testamente Kenntnis erlangt, die Ab-
lieferung zu veranlassen.
Verlöbnis.
Veranlaßt ein Verlobter den Rück-
tritt des anderen durch ein Ver-
schulden, das einen wichtigen Grund
für den Rücktritt bildet, so ist er
nach Maßgabe des § 1298 Abf. 1, 2
zum Schadensersatze verpflichtet. 1300,
1302.
141
8
473
537
323
634
2358
2361
664
676
1359
Verantwortlichkeit
Veranschlagung.
Kauf.
Sind neben dem in Geld festgesetzten
Kaufpreise Leistungen bedungen, die
nicht vertretbare Sachen zum Gegen-
stande haben, so sind diese Leistungen
in den Fällen der 88 471, 472 nach
dem Werte zur Zeit des Verkaufs in
Geld zu veranschlagen. Die Herab-
setzung der Gegenleistung des Käufers
erfolgt an dem in Geld festgesetzten
Preise; ist dieser geringer als der ab-
zusetzende Betrag, so hat der Verkäufer
den überschießenden Betrag dem Käufer
zu vergüten. 481.
Miete s. Kauf 473.
Vertrag s. Kauf 473.
Werkvertrag s. Kauf 473.
Veranstaltung.
Erbschein.
Das Nachlaßgericht hat unter Be-
nutzung der von dem Antragsteller
angegebenen Beweismittel von Amts-
wegen die zur Feststellung der That-
sachen erforderlichen Ermittelungen
zu veranstalten.
Das Nachlaßgericht kann von Amts-
wegen über die Richtigkeit eines er-
teilten Erbscheines Ermittelungen ver-
anstalten.
Verantwortlichkeit
s. auch Haftung, Vertretung.
Auftrag.
s. Haftung — Auftrag.
Wer einem anderen einen Rat oder
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe-
schadet der sich aus einem Vertrags-
verhältnis oder einer unerlaubten
Handlung ergebenden V., zum Ersatze
des aus der Befolgung des Rates
oder der Empfehlung entstehenden
Schadens nicht verpflichtet.
Ehe.
V. der Ehegatten bei der Erfüllung