Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911. 413
den Gegenstände als Muster gelten und von jeder Zollrevision befreit sind, aus-
genommen, soweit die letztere notwendig ist, um die Identität der vorgelegten
Muster mit den in dem Verzeichnis aufgeführten festzustellen. Die Zollbehörden
eines jeden der vertragschließenden Teile dürfen jedoch in besonderen Fällen,
in denen sie eine solche Vorsichtsmaßregel für erforderlich halten, den Mustern
weitere Erkennungszeichen anlegen.
Art. IX. Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle oder
finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in
dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen
Gesetzen zu Recht bestehen, werden auch in dem Gebiete des anderen Teiles als
gesetzlich bestehend anerkannt und sollen befugt sein, daselbst, sei es als Kläger,
sei es als Beklagte, nach den Gesetzen dieses anderen Teiles vor Gericht auf-
zutreten.
Ihre Zulassung zum Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie zum Erwerbe
von Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort
geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jeden-
falls dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften der
meistbegünstigten Nation zustehen oder künftig eingeräumt werden.
Art.X. Alle Gegenstände, welche in die Häfen eines der Hohen vertrag-
schließenden Teile auf inländischen Schiffen gesetzmäßig eingeführt werden
oder künftig eingeführt werden dürfen, können in gleicher Weise in diese Häfen
auf Schiffen des anderen vertragschließenden Teiles eingeführt werden, ohne
anderen oder höheren Zöllen oder Abgaben, gleichviel welcher Benennung, unter-
worfen zu sein als denjenigen, die bei der Einfuhr dieser Gegenstände auf in-
ländischen Schiffen zu entrichten sind. Diese gegenseitige gleiche Behandlung
erfolgt ohne Unterschied, ob die betreffenden Gegenstände unmittelbar von dem
Ursprungsort oder von einem anderen fremden Platze kommen.
Ebenso soll eine völlig gleiche Behandlung hinsichtlich der Ausfuhr herrschen,
so daß dieselben Ausfuhrzölle sowie dieselben Ausfuhrvergütungen und Rück-
zölle gezahlt werden sollen, die in den Gebieten eines jeden der vertragschließenden
Teile bei der Ausfuhr irgendeines zur Ausfuhr gegenwärtig oder künftig gesetz-
lich zugelassenen Gegenstandes gewährt werden, gleichviel ob die Ausfuhr auf
japanischen oder deutschen Schiffen erfolgt, und ohne Rücksicht auf den Bestim-
mungsort, mag dieser ein Hafen des anderen Teiles oder einer dritten Macht sein.
Art.XI. Rücksichtlich des Liegeplatzes, des Ladens und Löschens von
Schiffen in den Hoheitsgewässern der Hohen vertragschließenden Teile sollen
den ..inländischen Schiffen keine Vorrechte oder Erleichterungen gewährt werden,
die nicht in derselben Weise, in gleichen Fällen, den Schiffen des anderen Landes
gewährt werden; die Absicht der vertragschließenden Teile geht dahin, daß in
ieser Hirlsicht die beiderseitigen Schiffe auf dem Fuße völliger Gleichheit be-
handelt werden.
Art. XII. Alle Schiffe, welche nach deutschem Recht als deutsche, und
alle Schifte, welche nach japanischem Recht als japanische Schiffe anzusehen
sind, sollen im Sinne dieses Vertrags als deutsche iehungsweise japanische
Schiffe gelten.
Art. XIII. Keine Tonnen-, Durchfuhr- oder Kanal-, Hafen-, Lotsen-,
Leuchtturm-, Quarantäne- oder andere gleichartige oder entsprechende Ab-
gaben oder Lasten, irgendwelcher Bezeichnung, die im Namen oder zum Nutzen
der Regierung, von öffentlichen Beamten, von Privaten, von Korporationen
oder von Instituten irgendeiner Art erhoben werden, dürfen in den Hoheits-
gewässern des einen Landes den Schiffen des anderen Landes auferlegt werden,
sofern dieselben nicht in der gleichen Weise, unter denselben Bedingungen den
inländischen Schiffen allgemein und den Schiffen der meistbegünstigten Nation
auferlegt werden. Diese Gleichheit in der Behandlung soll gegenseitig auf die
beiderseitigen Schiffe Anwendung finden, ohne Rücksicht darauf, von welchem
Platze sie ankommen und wohin sie bestimmt sein mögen. _
Art. XIV. Schiffe, die den regelmäßig festgesetzten Postdienst eines der
Hohen vertragschließenden Teile versehen, sollen in den Hoheitsgewässern des
anderen Teiles die gleichen Erleichterungen Vorrechte und Befreiungen ge-