thumbs: Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dritter Band. (3)

Veränderung 
8 
399 
2132 
2255 
631 
628 
2300 
2259 
1299 
können nicht Gegenstand besonderer 
Rechte sein. 
Schuldverhältnis. 
Eine Forderung kann nicht abgetreten 
werden, wenn die Leistung an einen 
anderen als den ursprünglichen Gläu- 
biger nicht ohne V. des Inhalts er- 
folgen kann oder wenn die Abtretung 
durch Vereinbarung mit dem Schuldner 
ausgeschlossen ist. 412. 
Testament. 
V. von Erbschaftssachen s. Erblasser 
— Testament. 
Vornahme von V. an einer Testaments- 
urkunde s. Erblasser — Testament. 
Werkvertrag. 
Gegenstand des Werkvertrags kann 
sowohl die Herstellung oder V. einer 
Sache als ein anderer durch Arbeit 
oder Dienstleistung herbeizuführender 
Erfolg sein. 
Veranlassung. 
Dienstvertrag. 
V. der Kündigung eines Dienst- 
verhältnisses s. Dienstvertrag — 
Dienstvertrag. 
Erbvertrag s. Testament 2259. 
Testament. 
Befindet sich ein Testament bei einer 
anderen Behörde als einem Gericht 
oder befindet es sich bei einem Notar 
in amtlicher Verwahrung, so ist es 
nach dem Tode des Erblassers an 
das Nachlaßgericht abzuliefern. Das 
Nachlaßgericht hat, wenn es von dem 
Testamente Kenntnis erlangt, die Ab- 
lieferung zu veranlassen. 
Verlöbnis. 
Veranlaßt ein Verlobter den Rück- 
tritt des anderen durch ein Ver- 
schulden, das einen wichtigen Grund 
für den Rücktritt bildet, so ist er 
nach Maßgabe des § 1298 Abf. 1, 2 
zum Schadensersatze verpflichtet. 1300, 
1302. 
141 
  
8 
473 
537 
323 
634 
2358 
2361 
664 
676 
1359 
Verantwortlichkeit 
Veranschlagung. 
Kauf. 
Sind neben dem in Geld festgesetzten 
Kaufpreise Leistungen bedungen, die 
nicht vertretbare Sachen zum Gegen- 
stande haben, so sind diese Leistungen 
in den Fällen der 88 471, 472 nach 
dem Werte zur Zeit des Verkaufs in 
Geld zu veranschlagen. Die Herab- 
setzung der Gegenleistung des Käufers 
erfolgt an dem in Geld festgesetzten 
Preise; ist dieser geringer als der ab- 
zusetzende Betrag, so hat der Verkäufer 
den überschießenden Betrag dem Käufer 
zu vergüten. 481. 
Miete s. Kauf 473. 
Vertrag s. Kauf 473. 
Werkvertrag s. Kauf 473. 
Veranstaltung. 
Erbschein. 
Das Nachlaßgericht hat unter Be- 
nutzung der von dem Antragsteller 
angegebenen Beweismittel von Amts- 
wegen die zur Feststellung der That- 
sachen erforderlichen Ermittelungen 
zu veranstalten. 
Das Nachlaßgericht kann von Amts- 
wegen über die Richtigkeit eines er- 
teilten Erbscheines Ermittelungen ver- 
anstalten. 
Verantwortlichkeit 
s. auch Haftung, Vertretung. 
Auftrag. 
s. Haftung — Auftrag. 
Wer einem anderen einen Rat oder 
eine Empfehlung erteilt, ist, unbe- 
schadet der sich aus einem Vertrags- 
verhältnis oder einer unerlaubten 
Handlung ergebenden V., zum Ersatze 
des aus der Befolgung des Rates 
oder der Empfehlung entstehenden 
Schadens nicht verpflichtet. 
Ehe. 
V. der Ehegatten bei der Erfüllung
	        
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