Handelsvertrag zwischen Deutschland u. Japan vom 24. Juni 1911. 415
Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert werden, und die Ratifi-
kationsurkunden sollen in Tokio sobald als möglich ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben ihn die beiderseitigen Bevollmächtigten unter-
zeiohnet und ihre Siegel beigedruokt.
So hehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 24. Juni Eintausend
neunhun delf.
(L.8.) Kiderlen.
(L.S.) 8. Chinda.
Besonderes gegenseltiges Zollabkommen zwischen dem Deutschen Reiche
und Japan.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des
Deutschen Reichs, und Seine Majestät der Kaiser von JApan, von dem Wunsche
geleitet, die Entwickelung der Handelsbeziehungen zwischen Ihren beiden Ländern
zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein besonderes gegenseitiges
Zollabkommen abzuschließen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt (hier folgen
die Namen), welche nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben: -
Art.I. Die in dem anliegenden Tarif A!) bezeichneten deutschen Boden-
und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Japan und die in dem an-
liegenden Tarif B bezeichneten japanischen Boden- und Gewerbserzeugnisse
werden bei ihrer Einfuhr in Deutschland, von welchem Platze sie auch kommen
mögen, zu den durch diese Tarife festgestellten Bedingungen zugelassen.
Art. I. Gegenstände, die in den Gebieten eines der Hohen vertragschließen-
den Teile erzeugt oder verfertigt sind, sollen bei der Einfuhr in die Gebiete des
anderen Teiles, von welchem Platze sie auch kommen mögen, die niedrigsten
Zollsätze genießen, die auf gleichartige. Gegenstände irgendeiner anderen fremden
Herkunft angewendet werden.
Art. III. Gegenstände, die in den Gebieten des einen vertragschließenden
- Teiles erzeugt oder verfertigt sind, sollen, wenn sie in gehöriger Weise in die Ge-
biete des anderen Teiles eingeführt worden sind, nicht anderen oder höheren
Steuern oder Oktroi-, Durchfuhr-, Lagerhaus- oder Akzise- oder Verbrauchsabgaben
unterliegen, als solche gegenwärtig oder künftig von gleichartigen Gegenständen
inländischer Herkunft erhoben werden.
Art. IV. Die vertragschließenden Teile kommen überein, daß im emeinen
eine Verpflichtung zur Vorlage von Ursprungszeugnissen nicht bestehen soll.
Doch können, insoweit als in einem der beiden Länder hinsichtlich gewisser Einfuhr-
waren verschiedene Zollsätze gelten, Ursprungszeugnisse ausnahmsweise gefordert
werden.
Die Ursprungszeugnisse sollen von den zuständi Berufskonsuln aus-
gestellt werden. Insoweit es sich um Waren handelt, die von einem Orte ab-
gesandt werden, an dem kein Berufskonsul seinen Sitz hat, wird der Konsul die
von den zuständigen Behörden des 'Ursprungslandes ausgestellten Zeugnisse
als Beweis für den Ursprung der Waren annehmen. Es besteht indessen Einver-
ständnis darüber, daß der Konsul in Ausnahmefällen unter Angabe der Gründe,
die eine solche Maßregel erforderlich machen, ergänzende Beweise verlangen kann,
Art. V. Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem
der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Gebiete.
Art. VI. Die Bestimmungen dieses Abkommens finden weder Anwendung
auf die tarifarischen Zugeständisse, die seitens des einen oder anderen der Hohen
vertragschließenden Teile angrenzenden Staaten lediglich zur Erleichterung
des örtlichen Verkehrs in einer beschränkten Zone zu beiden Seiten der Grenze
bewilligt werden, noch auf die Behandlung, die den Erzeugnissen der nationalen
Fischerei der vertragschließenden Teile gewährt wird, noch endlioh auf die be-
sonderen tarifarischen Begünstigungen, die von Japan bezüglich der in den terri-
1) Die Tarife sind nicht mit abgedruckt.