428 Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland u. Türkei. Vom 11. Jan. 1917.
Erklärt der Ausgelieferte im Falle des Abs. 1, daß er mit seiner weiteren
Verfolgung und Bestrafung, oder im Falle des Abs. 2, daß er mit der Fortfüh-
rung des Verfahrens einverstanden ist, so kann die Zustimmung des ersuchten
Teiles unter Mitteilung dieser Erklärung nachgesucht werden. Erteilt der ersuchte
Teil die Zustimmung daraufhin nicht oder ist eine solche Erklärung nicht ab-
gegeben, so ist die Zustimmung ebenso wie eine Auslieferung nachzusuchen und
kann aus den gleichen Gründen wie diese verweigert werden.
Art.17. Die im Artikel 16 vorgesehenen Beschränkungen der Verfolgung
oder Bestrafung des Ausgelieferten kommen in Wegfall, wenn der Ausgelieferte
das Gebiet des anderen Teiles innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Wieder-
erlangung seiner Freiheit nicht verlassen hat oder wenn er, nachdem er es verlassen
hatte, dahin zurückkehrt oder von neuem dahin ausgeliefert wird, oder wenn er
vor seiner ersten Auslieferung den zuständigen Behörden des ersuchten Teiles
gegenüber erklärt hat, daß er unter Verzicht auf die Förmlichkeiten des Aus-
lieferungsverfahrens in seine Auslieferung einwillige, und der ersuchte Teil dem
ersuchenden Teile hiervon Mitteilung macht.
Art. 18. Die Kosten der Festnahme, der Festhaltung und des Unterhalts
der Person, deren Auslieferung oder vorläufige Festnahme beantragt ist, und der
Beförderung des Auszuliefernden nach dem für seine Übernahme bestimmten
Grenzort eines dritten Staates oder bis zur Einschiffung sind von dem ersuchten
Teile zu tragen. Das Gleiche gilt für die Kosten der Beschlagnahme und der Auf-
bewahrung der bei der Festnahme in Beschlag zu nehmenden und der Beförderung
der mit dem Ausgelieferten auszuhändigenden Sachen.
Bei einer Durchlieferung sowie bei einer einstweiligen Auslieferung und
der sich daran anschließenden Rücklieferung sind die Kosten der Festhaltung, des
Unterhalts und der Beförder der Person sowie der Beförderung der mit ihr
auszuhändigenden Sachen von dem ersuchenden Teile zu erstatten.
Zweiter Abschnitt.
Weitere gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen.
Art. 19. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, einander auf Er
suchen in Strafsachen aller Art, mögen sie bei Gerichts- oder Verwaltungsbehörden
mit Einschluß fiskalischer Behörden schweben, auch außer den Fällen der Aus-
lieferung Rechtshilfe zu leisten. Der Umfang dieser Verpflichtung, die ihr ent-
sprechenden Rechte und Pflichten der beiden Teile und das zu beobachtende Ver-
fahren bestimmen sich nach den Artikeln 20 bis 26.
Art.20. Die nach Artikel 19 zu leistende Rechtshilfe umfaßt die Zustellung
aller das Verfahren betreffenden Schriftstücke mit Einschluß der Urteile, die Ver-
nehmung von Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen, die Einnahme eines
richterlichen Augenscheins, die Durchsuchung und Beschlagnahme sowie die Vor-
nahme einer sonstigen Untersuchungshandlung.
Art. 21. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn die den Gegenstand
der Untersuchung bildende Handlung nach den Gesetzen eines der vertragschließen -
den Teile nur eine Übertretung oder nach den Gesetzen des ersuchten Teiles über-
haupt nicht strafbar ist, wenn sie ein politisches Verbrechen oder Vergehen ist,
wenn der ersuchte Teil die Erledigung des Ersuchens für geeignet hält, seine Hobeits-
reohte oder seine Sicherheit zu gefährden, oder wenn es sich um Verfol eines
Angehörigen des ersuchten Teiles handelt, der sich nicht im Gebiete des er-
suchenden Teiles befindet.
Die Zustellung einer Ladung kann auch abgelehnt werden, wenn in der
Ladung einem Beschuldigten bei seinem Ausbleiben Vorführung oder Verhaftung
angedroht wird oder in der Ladung eines Zeugen oder Sachverständigen auf die
gesetzlichen Folgen des Ausbleibens hingewiesen wird und diese Folgen in der
Auferlegung einer Strafe oder von Kosten oder in der Vorführung bestehen.
Art. 22. Die Ersuchen um Rechtshilfe sind von Behörde zu Behörde zu stellen
und auf diplomatischem Wege zu übermitteln. Die zuzustellenden Schriftstücke
und die Ersuchen müssen, vorbehaltlich anderweitiger Übereinkunft, von einer