Full text: Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

450 Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1889. 
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzu- 
theilen ist. 
Art. 14. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses Abkommen 
kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die 
Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertrags- 
mächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie 
erklärt hat. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun- 
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der 
Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Ver- 
tragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. 
Unterzeichnet von Deutschland, terreich-Ungarn, Belgien, China, Däne- 
mark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Staaten 
von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland, Italien, Japan, 
Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Russ- 
land, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen, 
der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.!) 
I. Erklärung. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen Friedens- 
konferenz im Haag vertretenen Mächte, 
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 
29.N ber 
11. Danke 1868 Ausdruck gefunden hat, 
erklären: 
Die vertragschliessenden Mächte sind dahin übereingekomnien, 
dass das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luft- 
sohiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen für die Dauer 
von fünf Jahren verboten ist. | 
Diese Erklärung ist für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im 
Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. 
gie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege 
zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien 
eanschliesst. | 
Diese Erklärung soll sobald wie möglich ratifizirt werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Ueber die Hinter] einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrags- 
mächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. 
Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben 
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche 
Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu 
richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist. 
Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile diese Erklärung kündigen 
sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung 
der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten un- 
verzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
iese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie 
erklärt hat. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun- 
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der 
1) Nicht ratifiziert von der Türkei. Beigetreten sind Salvador, Peru, Kores, Guatemala, Bolivien 
Brasilien Columbien, Venczuela, 
  
 
	        
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