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Das Völkerrecht systematisch dargestellt.

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Monograph

Persistent identifier:
liszt_voelkerrecht_a11_1920
Title:
Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
Author:
Liszt, Franz von
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Völkerrecht
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Julius Springer
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
Edition title:
Elfte, umgearbeitete Auflage. Unveränderter Neudruck.
Scope:
577 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Anhang.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Völkerrecht systematisch dargestellt.
  • Title page
  • Vorbemerkung zur elften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Homepage
  • Einleitung.
  • I. Buch. Die Rechtssubjekte des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • § 1. Begriff und Einteilung des Völkerrechts.
  • § 2. Die Quellen des Völkerrechts.
  • § 3. Geschichte des Völkerrechts.
  • § 4. Die Wissenschaft des Völkerrechts.
  • § 5. Die Staaten als Rechtssubjekte des Völkerrechts.
  • § 6. Die völkerrechtliche Handlungsfähigkeit.
  • I. Die Staatsgewalt.
  • II. Das Staatsgebiet.
  • III. § 11. Das Staatsvolk.
  • II. Buch. Der völkerrechtliche Verkehr innerhalb des Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. § 12. Der Grundsatz der Verkehrsfreiheit.
  • 2. Abschnitt. Die nationalen Organe des zwischenstaatlichen Verkehrs.
  • 3. Abschnitt. Die Organisation der Verbandstaaten.
  • 4. Abschnitt. Die völkerrechtlichen Rechtsverhältnisse.
  • III. Buch. Die Interessengemeinschaft des völkerrechtlichen Staatenverbandes.
  • Vorbemerkung.
  • 1. Abschnitt. Die Interessengemeinschaft der Staaten auf dem Gebiete des Verkehrs.
  • 2. Abschnitt. Gesetzgebung und Rechtspflege.
  • 3. Abschnitt. § 34. Der Schutz von Leben und Gesundheit.
  • 4. Abschnitt. § 35. Der Schutz von Tieren und Pflanzen.
  • 5. Abschnitt.
  • IV. Buch. Die Erledigung der Staatenstreitigkeiten.
  • Vorbemerkung.
  • § 38. Die nicht-kriegerische Erledigung.
  • § 39. Der Krieg als völkerrechtliches Rechtsverhältnis.
  • § 40. Die Rechtssätze des Landkriegsrechts.
  • § 41. Die Rechtssätze des Seekriegrechtes.
  • § 42. Die Rechtsstellung der neutralen Mächte.
  • § 43. Das Verfahren in Prisensachen und der internationale Prisenhof.
  • § 44. Der Weltkrieg und das Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Inhaltsübersicht.
  • Nr. 1a. Vertrag zwischen Preußen, Österreich, Frankreich, Großbritanien, Rußland, Sardinien und der Türkei. Vom 30. März 1856.
  • Nr. 1b. Seerechtsdeklaration.
  • Nr. 2a. Die I. Genfer Konvention.
  • Nr. 2b. Die II. Genver Konvention.
  • Nr. 3. Vertrag zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn, Frankreich, Großbritanien, Italien, Rußland und der Türkei. Vom 18. Juli 1878,
  • Nr. 4a. Übereinkunft zwischen dem Deutschen Reich und der Internationalen Gesellschaft des Kongo. Vom 8. November 1884.
  • Nr. 4b. General-Akte der Berliner Konferenz. Vom 26. Februar 1885.
  • Nr. 5. Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Japan nebst zugehörigem Zollabkommen. Vom 24. Juni 1911.
  • Nr. 6. Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Bulgarien. Vom 29. September 1911.
  • Nr. 7a. Auslieferungsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche. Vom 11. Januar 1917.
  • Nr. 7b. Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Osmanischen Reiche über die gegenseitige Zuführung von Wehrflüchtigen und Fahnenflüchtigen der Land- und Seestreitkräfte.
  • Nr. 8. Schlußakte der ersten internationalen Friedenskonferenz vom 29. Juli 1899 mit den Konventionen und Deklarationen.
  • Nr. 9. Schlußakte der Zweiten Internationalen Friedenskonferenz vom 18. Oktober 1907 mit den vereinbarten Abkommen.
  • Nr. 10. Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz vom 25. Februar 1909 mit Erklärung über das Seekriegsrecht.
  • Sachverzeichnis.

Full text

450 Schlußakte der Haager Friedenskonferenz vom 29. Juli 1889. 
Niederlande zu richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzu- 
theilen ist. 
Art. 14. Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile dieses Abkommen 
kündigen sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die 
Regierung der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertrags- 
mächten unverzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie 
erklärt hat. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun- 
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der 
Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Ver- 
tragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen. 
Unterzeichnet von Deutschland, terreich-Ungarn, Belgien, China, Däne- 
mark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika, den Vereinigten Staaten 
von Mexiko, Frankreich, Grossbritannien und Irland, Griechenland, Italien, Japan, 
Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien, Russ- 
land, Serbien, Siam, den Vereinigten Königreichen Schweden und Norwegen, 
der Schweiz, der Türkei, Bulgarien.!) 
I. Erklärung. 
Die unterzeichneten Bevollmächtigten der auf der internationalen Friedens- 
konferenz im Haag vertretenen Mächte, 
von dem Gedanken geleitet, der in der Deklaration von St. Petersburg vom 
29.N ber 
11. Danke 1868 Ausdruck gefunden hat, 
erklären: 
Die vertragschliessenden Mächte sind dahin übereingekomnien, 
dass das Werfen von Geschossen und Sprengstoffen aus Luft- 
sohiffen oder auf anderen ähnlichen neuen Wegen für die Dauer 
von fünf Jahren verboten ist. | 
Diese Erklärung ist für die vertragschliessenden Mächte nur bindend im 
Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren von ihnen. 
gie hört mit dem Augenblick auf verbindlich zu sein, wo in einem Kriege 
zwischen Vertragsmächten eine Nichtvertragsmacht sich einer der Kriegsparteien 
eanschliesst. | 
Diese Erklärung soll sobald wie möglich ratifizirt werden. 
Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden. 
Ueber die Hinter] einer jeden Ratifikationsurkunde soll ein Protokoll 
aufgenommen werden; von diesem soll eine beglaubigte Abschrift allen Vertrags- 
mächten auf diplomatischem Wege mitgetheilt werden. 
Die Nichtsignatarmächte können dieser Erklärung beitreten. Sie haben 
zu diesem Zwecke ihren Beitritt den Vertragsmächten durch eine schriftliche 
Benachrichtigung bekannt zu geben, die an die Regierung der Niederlande zu 
richten und von dieser allen anderen Vertragsmächten mitzutheilen ist. 
Falls einer der hohen vertragschliessenden Theile diese Erklärung kündigen 
sollte, würde diese Kündigung erst ein Jahr nach der schriftlich an die Regierung 
der Niederlande ergehenden und von dieser allen anderen Vertragsmächten un- 
verzüglich mitzutheilenden Benachrichtigung wirksam werden. 
iese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie 
erklärt hat. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diese Erklärung unter- 
zeichnet und mit ihren Siegeln versehen. 
Geschehen im Haag am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneun- 
undneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archive der Regierung der 
1) Nicht ratifiziert von der Türkei. Beigetreten sind Salvador, Peru, Kores, Guatemala, Bolivien 
Brasilien Columbien, Venczuela, 
  
 
	        

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