Entwurf eines Abkommens (Schiedsgerichtshof). 511
angenommen worden ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung,
wenn die Annahme unter der Bedingung erfolgt ist, daß der Schieds-
vertrag auf einem anderen Wege festgestellt werden soll.
Art.20. Jede Partei hat das Recht, einen Richter des Gerichtehofg3 zu be-
stellen, um mit beschließender Stimme an der Prüfung der der Delegation unter-
breiteten Sache teilzunehmen.
Dieser Auftrag kann, wenn die Delegation als Untersuchungskommission
tätig ist, auch Personen übertragen werden, die nicht aus den Richtern des Ge-
richtshofs genommen sind. Die diesen Personen zu gewährenden Reisekosten
und Bezüge werden von den Mächten, die sie ernannt haben, festgesetzt und
getragen.
Art.2). Der Zugang zu dem durch dieses Abkommen eingerichteten Schieds-
gerichtshofe steht nur den Vertragsmächten offen.
Art.22. Der Schiedsgerichtshof befolgt die in dam Abkommen zur fried-
lichen Erledigung internationalar Streitfälle aufgestellten Regeln über das Ver-
fahren, soweit nicht das vorliegende Abkommen ein anderes bestimmt.
Art.23. Der Gerichtshof entscheidet über die Wahl der Sprache, deren
er sich bedienen wird, und der Sprachen, deren Gebrauch vor ihm gestattet
sein soll.
Art.24. Das Internationale Bureau dient als Vermittler für alle Mitteilungen,
die an die Richter im Laufe des im Artikel 63 Abs. 2 des Abkommens zur fried-
lichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehenen Vorverfahrens zu
machen sind.
Art.25. Der Gerichtshof kann sich zur Bewirkung aller Zustellungen,
insbesondere an die Parteien, Zeugen und Sachverständigen, unmittelbar an die
Regierung der Macht wenden, in deren Gebiete die Zustellung erfolgen soll. Das
gleiche gilt, wenn es sich um die Herbeiführung irgend einer Beweisaufnahme
handelt. .
Die zu diesem Zwecke erlassenen Ersuchen können nur. abgelehnt werden,
wenn die ersuchte Macht sie für geeignet hält, ihre Hoheitsrechte oder ihre Sicher-
heit zu gefährden. Wird dem Ersuchen stattgegeben, so dürfen die Kosten nur
die Auslagen begreiien, die durch die Erledigung wirklich entstanden sind. ,
“Dem Gerichtshofe steht gleichfalls. frei, die Vermittelung der Macht in An-
spruch zu nehmen, in deren Gebiet er seinen Sitz hat.
Die Zustellungen an die Parteien, die an dem Orte erfolgen sollen, wo
der | Gerichtshof seinen Sitz hat, können durch das Internationale Bureau bewirkt
werden. .
Art.26. Die Verhandlung wird von dem Präsidenten oder dem Vizepräsi-
denten und im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung beider von dem im
Range ältesten der anwesenden Richter geleitet.
Der von »iner der Parteien ernannte Richter kann nicht Vorsitzender sein,
Art. 27. Die Beratung des Gerichtshofs erfolgt nicht öffentlich und bleibt
eheim.
e Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der anwesenden Richter. Wenn
sich bei einer geraden I von Richtern Stimmengleichheit ergibt, so wird die
Stimme des nach Artikel 4 Abs. 1 im Range jüngsten Richters nicht mitgezählt.
Art.28. Die Urteile des Gerichtshofs sind mit Gründen zu versehen. $8ie
enthalten die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben; sie werden
von dem Vorsitzenden und dem Gerichteschreiber unterzeichnet.
Art.29. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und die besonderen
Kosten des Verfahrens zu gleichem Anteile.
Art.30. Die Bestimmungen der Artikel 21 bis 29 finden auf das Verfahren
vor der Delegation entsprechende Anwendung.
Wenn das Recht, der Delegation ein Mitglied beizugeben, nur von der einen
‚Partei ausgeübt worden ist, so wird die Stimme des beigegebenen Mitglieds bei
Stimmengleichheit nicht mitgezählt.
Art.31. Die allgemeinen Kosten des Gerichtshofs werden von den Vertrags-
mächten getragen. |