514 Sochlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (1909).
Art.2. Enteprechend der Pariser Deklaration von 1856 muß die Blockade,
um rechtlich wirksam zu sein, tatsächlich wirksam sein, das heißt, durch eine
Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hinreicht, um den Zugang zur
feindlichen Küste in Wirklichkeit zu verhindern.
Art.3. Die Frage, ob die Blockade tatsächlich wirksam ist, bildet eine
Tatfrage. .
Ara. Die Blockade gilt nicht als aufgehoben, wenn sich die blockierenden
Streitkräfte infolge schlechten Wetters zeitweise entfernt haben.
Art. 5. Die Blockade muß den‘verschiedenen Flaggen gegenüber unpar-
teiisch gehandhabt werden.
Art.6. Der Befehlshaber der blockierenden Streitmacht kann Kriegsschiffen
die Erlaubnis erteilen, den blockierten Hafen anzulaufen und ihn später wieder
zu verlassen.
Art.7. Ein neutrales Schiff kann im Falle der von einer Befehlsstelle der
blockierenden Streitkräfte festgestellten Seenot in die blockierte Örtlichkeit
einlaufen und diese später unter der Voraussetzung wieder verlassen, daß es dort
keinerlei Ladung gelöscht oder eingenommen hat.
Art.8. Um rechtlich wirksam zu sein, muß die Blookade gemäß Artikel 9
erklärt und gemäß Artikel 11, 16 bekanntgegeben werden.
Art.9. Die Biockadeerklärung wird entweder von der blockierenden Macht
oder von den in ihrem Namen handelnden Befehlsstellen der Marine erlassen.
Sie bestimmt:
1. den Tag des Beginns der Blockade;
2. die geographischen Grenzen der blockierten Küstenstrecke;
3. die Frist, die den neutralen Schiffen zum Auslaufen gewährt werden
muß.
Art. 10. Wenn die blockierende Macht oder die in ihrem Namen handelnden
Befehlsstellen der Marine die Angaben nicht einhalten, die sie zufolge Artikel 9
Nr.1, 2 in die.Blockadeerklärung aufzunehmen hatten, so ist diese Erklärung
nichtig, und ist eine neue Erklärung notwendig, damit die Blockade Rechtswirk-
samkeit erlangt.
Art. 11. Die Blockadeerklä wird bekanntgegeben:
1. den neutralen Mächten durch die blockierende Macht mittels einer Mit-
teilung, die an die Regierungen selbst oder an deren bei ihr beglaubigte
Vertreter zu richten ist;
2. den örtlich zuständigen Behörden durch den Befehlshaber der blockieren-
den Streitmacht. Diese Behörden sollen davon ihrerseits möglichst
bald die fremden Konsuln benachrichtigen, die ihre Amtstätigkeit in
dem blockierten Hafen oder auf der blockierten Küstenstrecke ausüben.
"Art. 12. Die Regeln über die Erklärung und die Bekanntgabe der Blockade
finden gleichfalls Anwendung, wenn die Blockade ausgedehnt oder nach ihrer
Aufhebung wieder aufgenommen werden soll.
Art. 13. Die freiwillige Aufhebung sowie jede etwa erfolgende Einschrän-
kung der Blockade muß auf die im Artikel 11 vorgeschriebene Art bekanntgegeben
werden.
Art. 14. Die Zulässigkeit der Beschlagnahme eines neutralen Schiffes wegen
Blockadebruchs ist bedingt durch die wirkliche oder vermutete Kenntnis der
Blockade.
Art.15. Die Kenntnis der Blockade wird bis zum Beweise des Gegenteils
vermutet, wenn das Schiff einen neutralen Hafen nach Ablauf angemessener
Zeit seit Bekanntgabe der Blockade an die diesen Hafen innehabende Macht
verlassen hat.
Art. 16. Wenn ein Schiff, das sich dem blockierten Hafen nähert, von dem
Bestehen der Blockade keine Kenntnis erlangt hat, auch diese Kenntnis nicht
vermutet werden kann, so muB die Bekanntgabe an das Schiff selbst durch einen
Offizier eines der Schiffe der blockierenden Streitmacht erfolgen. Diese Bekannt-
gabe muß in das Schiffstagebuch eingetragen werden unter Angabe des Tages
und der Stunde sowie des derzeitigen Schiffsorts.