Schlußprotokoll der Londoner Seekriegsrechts-Konferenz (19009). 515
Einem neutralen Schiffe, das aus dem blockierten Hafen ausläuft, muß
freie Durchfahrt gestattet werden, wenn infolge einer Versäumnis des Befehls-
habers der blockierenden Streitmacht die Blockadeerklärung den örtlich zu-
ständigen Behörden nicht bekanntgegeben oder in der bekanntgegebenen Er-
klärung einer Frist nicht bestimmt war.
Art.17. Die Beschlagnahme neutraler: Schiffe wegen Blockadebruchs darf
nur innerhalb des Aktionsbereichs der Kriegsschiffe stattfinden, die beauftragt
sind, die tatsächliche Wirksamkeit der Blockade sicherzustellen. *
Art.18. Die blockierenden Streitkräfte dürfen den Zugang zu neutralen
Häfen und Küsten nicht versperren.
Art.19. Ein die Beschlagnahme des Schiffes rechtfertigender Blockade-
bruch ist nicht als vorliegend anzunehmen, wenn sich das Schiff derzeit auf der
Fahrt nach einem nicht blockierten Hafen befindet, wie auch immer die spätere
Bestimmung von Schiff oder Ladung sein mag.
Art.20. Ein Schiff, das unter Blockadebruch den blookierten Hafen ver-
lassen oder anzulaufen versucht hat, bleibt der Beschlagnahme ausgesetzt, sol
es durch ein Kriegsschiff der blockierenden Streitmacht verfolgt wird. Ist dıe
Verfolgung aufgegeben oder die Blockade aufgehoben, so kann seine Beschlag-
nahme nicht mehr bewirkt. werden.
Art.21. Ein des Blockadebruchs schuldig befundenes Schiff wird ein-
gezogen. Die Ladung wird gleichfalls eingezogen, sofern nicht nachgewiesen wird,
der Befrachter zur Zeit der Verladung der Ware die Absicht des Blookade-
bruchs weder gekannt hat noch kennen konnte.
Zweites Kapitel. Kriegskonterbande.
Art.22. Als Kriegskonterbande werden ohne weiteres die nachstehenden,
unter der Bezeichnung absolute Konterbande begriffenen Gegenstände und Stoffe
ken:
‚ Waffen jeder Art, mit Einschluß der Jagdwaffen, und ihre als solche
kenntlichen Bestandteile;
. Geschosse, Kartuschen und Patronen jeder Art sowie ihre als solche
kenntlichen Bestandteile;
. Schießpulver und Sprengstoffe, die besonders für den Krieg bestimmt
sind;
Lafetten, Munitionswagen, Protzen, Proviantwagen, Feldschmieden und
ihre als solche kenntlichen Bestandteile;
. militärische als solche kenntliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke;
. militärisches als solches kenntliches Geschirr jeder Art;
. für den Krieg benutzbare Reit-, Zug- und Lasttiere;
. Lagergerät und seine als solche kenntlichen Bestandteile;
. Panzerplatten;
. Kriegsschiffe und sonstige Kriegsfahrzeuge sowie solche Bestandteile,
die nach ihrer besonderen Beschaffenheit nur auf einem Kriegsfahrzeuge
benutzt werden können;
11. Werkzeuge und Vorrichtungen, die ausschließlich zur Anfertigung von
Kriegsmaterial oder zur Anfertigung und Ausbesserung von Waffen und
von Landkriegs- oder Seekriegsmaterial hergestellt sind.
Art.23. Gegenstände und Stoffe, die ausschließlich für den Krieg ver-
wendet werden, können in die Liste der absoluten Kriegskonterbande mittels
einer Erklärung, die bekannt zu geben ist, aufgenommen werden.
Die Bekanntgabe wird an die Regierungen der anderen Mächte oder an
deren bei der erklärenden Macht beplaubigten Vertreter gerichtet. Eine Bekannt-
Babe, die nach Beginn der Feindseligkeiten stattfindet, wird nur an die neutralen
ächte gerichtet.
Art.24. Als Kriegskonterbande werden ohne weiteres folgende für kriegerische
wie für friedliche Zwecke verwendbare, unter der Bezeichnung relative Konter-
bande begriffene Gegenstände und Stoffe angesehen:
1. Lebensmittel;
2. Furage und zur Viehfütterung geeignete Körnerfrüchte;
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