Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die  Umschläge  wurden  aus  der  Wahlurne  genommen  und  uneröffnet  gezählt.  Die  Anzahl  derwird

  durchstrichen,

wird  durch-Namen

  in  der  Wählerliste  der  Abstimmungsvermerk  gemacht  war.  Zur  Aufklärung  dieser  Differenz,
welche  sich  auch  bei  wiederholter  Zählung  herausstellte,  dient  Folgendes:

selben  betrug  .
Dieselbe  stimmte  mit  ber  zahl  derjenigen  Wähler,  neben  deren  Namen  in  der  Wählerliste  der
Abstimmungsvermerk  gemacht  war,  überein.
Dieselbe  war  um  größer  als  die  Zahl  derjenigen  Wähler,  neben  S6#

Hierauf  erfolgte  die  Eröffnung  der  Umschläge,  indem  einer  der  Beisitzer  jeden  Umschlag  einzeln
öffnete,  den  Stimmzettel  entfaltete  und  ihn  dem  Wahlvorsteher  übergab,  welcher  denselben  nach  lauter
Vorlesung  an  einen  anderen  Beisitzer  weiter  reichte,  der  die  Stimmzettel  bis  zum  Ende  der  Wahlhandlung
  aufbewahrte.

Der  Protokollführer  nahm  den  Namen  jedes  Kandidaten,  welcher  Stimmen  erhielt,  in  das
Protokoll  auf,  vermerkte  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme  und  zählte  dieselbe
laut.  In  gleicher  Weise  führte  der  Beisitzer  eeine  Gegenliste,
welche  ebenso  wie  die  Wählerliste  beim  Schlusse  der  Verhandlung  von  ver  Distriktswahlkommission
unterschrieben  und  dem  Protokoll  beigefügt  wurde.

Durch  Beschluß  der  Distriktswahlkommission  wurden  für  ungiltig  erklärt:

1)  nach  Art.  18  Ziff.  1  des  Landtagswahlgesetzes

die  Stimmzettel  Nro.
2)  nach  Art.  18  Ziff.  2
die  Stimmzettel  Nro.
3)  nach  Art.  18  Ziff.  3
die  Stimmzettel  Nro.
4)  nach  Art.  18  Ziff.  4
die  Stimmzettel  Nro.
5)  nach  Art.  18  Ziff.  5
die  Stimmzettel  Nro.
6)  nach  Art.  18  Ziff.  6
die  Stimmzettel  Nro.  ...  .......
Außer  Berücksichtigung  mußten  genäß  *  16  Abs.  2  .Unschläge  gelassen

nicht  ũbereinstimmen.


strichen,  wenn  wenn  die  Zaflen
die  Zahlen  i  i

übereinstimmen