70 Fortbestand der sächsisch-
Reiches und des Lehnsverbands aufgelöst worden sei, könnte zwar
allerdings zweifelhaft erscheinen, da sie ihrem wesentlichen Inhalte nach
ursprünglich ein lehnrechtliches Institut war und ihre Giltigkeit sich
auf das Lehnrecht stützte. Aber nach ausdrücklicher Bestimmung der
Rheinbundsakte von 1806 Artikel 34 sollen alle eventuellen SucMces-=
sionsrechte erhalten bleiben (les droits eventuels de succession
demeurant seuls réservés). Jedoch blieben der Erbverbrüderung nicht
alle von ihr ergriffnen Lande in dem neuen Zustand der Dinge er-
halten. Die Gebiete der hessen-kasselischen Linie waren dem hessischen
Hause entrissen und zum größten Theil dem neuen Königreich West-
phalen einverleibt worden und nach der Verfassung dieses Reiches von
1807 sollte das Königreich nach dem Aussterben der männlichen Erben
des Königs Jérome an den Kaiser Napoleon und dessen Erben
fallen. 193) — Dagegen blieb die Erbverbrüderung mit dem hessischen
Hause in Betreff der der hessen-darmstädtischen Linie verbliebnen Län-
der in ununterbrochener Giltigkeit. Zwar wurde seit Auflösung des
deutschen Reichs in Hessen-Darmstadt von den Vasallen nicht mehr
eine eventuelle Huldigung für das Haus Sachsen geleistet, 194) aber
einen Einfluß auf den rechtlichen Bestand wurde diesem Umstand so
wenig eingeräumt, daß trotz dem in dem Königreiche Sachsen die alte
Huldigungsformel unverändert beibehalten wurde. Auch der Zusam-
mensturz der napoleonischen Schöpfungen und die Gründung des deut-
schen Bundes ließen das Fortbestehen der Erbverbrüderung unange-
tastet. Nach unbestrittner Ansicht gelten die früheren Successionsrechte,
wie sie durch Artikel 34 der Rheinbundsakte bestätigt worden sind
unverändert fort 195) und nach Wiederherstellung des Kurfürstenthums,
193) Verfassung des Königreichs Westphalen Art. 7 (in Winkopp der Rheinische
Bund Bd. IV. S. 475).
194) Bericht des Geh. Raths von Leutsch vom 12. März 1811. (Dresd. St.-Arch.
Was wegen der Renovation der Erbverbrüderung geschehen. 1718 Fol. 102.)
195) Vgl. Zachariae deutsches Staats= und Bundesrecht Bd. I. S. 187. Zöpfl
deutsches Staatsrecht Bd. I. S. 283.