hessischen Erbverbrüderung. 71
Hessen ist auch dieses wieder in die alte Verbindung eingetreten. Zu
verschiednen Malen wurde auch von beiden Seiten die fortdauernde
Giltigkeit der Erbverbruͤderung anerkannt. Auf eine von königlich
sächsischer Seite an den Kurfürsten von Hessen gerichtete Anfrage er—
klärte dieser (22. November 4818), er halte auch nach der Auflösung
des deutschen Reichs jenes Paktum für fortbestehend und habe, nach
dem Grundsatze, daß alles in seiner Abwesenheit aus seinen Staaten
dort Vorgefallne für ungiltig und nicht geschehen zu achten sei, die
eventuelle Huldigung in allen vorgeschriebnen Fällen nach wie vor ab-
leisten zu lassen. 1968) Auch wurde in dem Großherzogthum Hessen die
Erbhuldigung der Vasallen in Bezug anf die Erbverbrüderung im
Jahre 1814 wieder eingeführt. 177) Im Königreich Sachsen wurde
dagegen späterhin der die Erbverbrüderung betreffende Passus des
Huldigungseids der Vasallen in Folge einer Verordnung des Königl.
Justizministeriums vom 30. Nov. 1844 aufgehoben. — Sowohl in
der Verfassung des Großherzogthums Hessen von 1820 Art. 5, wie in
der des Königreichs Sachsen von 1831 S§ 7 wurde die Erbverbrüder-
ung und das eventuelle Successionsrecht der beiden Häuser anerkannt. 198)
Sowenig wie die Auflösung des deutschen Reichs und des Rhein-
bundes, ebensowenig haben die Auflösung des deutschen Bundes und
die Gründung des norddeutschen Bundes an der rechtlichen Giltigkeit
der Erbverbrüderung eine Veränderung erzeugt. Die gesetzmäßige
Thronfolgeordnung der einzelnen Staaten ist weder dem Einfluß der
ehemaligen deutschen Bundesverfassung noch dem der Verfassung des
196) Dresd. St.-Arch. (Die Einrichtung des Formulars bei denen künftigen
Verpflichtungen betreffend. Bd. II. Fol. 6).
197) Bericht des sächsischen Geschäftsträgers am Großh. Hessischen Hofe vom
30. November 1818. (Dresd. St.-Arch. a. a. O. Fol. 5). —
198) Verfassung des Königreichs Sachsen § 7: „In Ermangelung eines durch
Verwandschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen, geht die
Krone auf eine weibliche Linie über.“ Verfassung des Großh. Hessen Art. 5. „In
Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung zur Nachfolge be-
rechtigten Prinzen, geht die Regierung auf das weibliche Geschlecht über.“