1. Die Staatsämter. 101
jere spätere Abänderung derselben hat zu erfolgen durch den Minister des
Innern nach vorheriger Anhörung der Betheiligten und des Kreistags und
unter Zustimmung des Bezirksausschusses.!)) Die Behörde in dem Amts-
bezirk ist rer Amtsvorsteher. Da wo der Amtsbezirk nur aus einer
Gemeinde oder einem Gutsbezirk besteht, sind die Funktionen des Amtsvor-
stehers von dem Gemeinde= oder Gutsvorsteher auszuüben. In den anderen
Amtsbezirken wird der Amtsvorsteher auf 6 Jahre von dem Oberpräsidenten
ernannt und zwar aus den Personen, welche als geeignet zur Bekleidung des
Amtes aus der Zahl der Amtsangehörigen von dem Kreistag auf eine Liste
gesetzt sind. Der Oberpräsident kann die Liste zur Ergänzung zurückgeben.
Lehnt daraufhin der Kreistag die Ergänzung ab, so hat auf Antrag des
Oberpräsidenten der Provinzialrath zu beschließen, ob und welche Personen
nachträglich in die Liste aufzunehmen sind. Wenn jedoch der Kreistag erklärt,
daß für einen Amtsbezirk weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu
ermitteln, noch die zeitweise Wahrnehmung der Amtsverwaltung durch einen
Vorsteher eines benachbarten Amtsbezirks oder den Bürgermeister einer be-
nachbarten Stadt thunlich sei, dann hat der Oberpräsident auf Vorschlag des
Kreisausschusses einen kommissarischen Amtsvorsteher zu ernennen.:) Wäh-
rend der Amtsvorsteher nur Anspruch auf Amtsunkostenentschädigung hat,
ist dem kommissarischen Amtsvorsteher eine Remuneration als Entgelt für
seine Mühewaltung zu gewähren. )
Der Amtsvorsteher verwaltet die Ortspolizei in seinem Amtsbezirk,
soweit nicht einzelne Zweige derselben durch besondere Gesetze anderen Beamten
übertragen sind.") Insbesondere ist derselbe auch berechtigt, Polizeistrafver-
ordnungen zu erlassen, jedoch nur mit Zustimmung des Amtsausschusses 5) und
eventuell des Kreisausschusses. u) Der Amtsvorsteher ist zugleich Organ
des Amtsverbaudes und führt unter Mitwirkung des Amtsausschusses die
Verwaltung desselben.?)
In den Städten werden die Funktionen des Amtsvorstehers von den
Organen der Stadt ausgeführt, sofern nicht die Handhabung der Ortspolizei
einer königlichen Behörde übertragen ist. )
1) KrO. 8 21, 43; Zust. Ges. § 6. Veränderungen solcher Gemeinde= oder Gutsbezirk#-
Grenzen, die zugleich Amtsbezirksgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne weiteres
nach sich, KrO. § 49. Ausnahmsweise kann eine Landgemeinde oder ein Gutsbezirk hinsichtlich der
Amtsverwaltung mit einem Stadtbezirk vereinigt werden. KrO. § 49 a.%
2) KrO. 5 56—58
3) Die Entschädigung wic die Remuneration ist von dem Kreisausschuß nach Anhörung der
Betheiligten festzusetzen, KrO. § 69. Dgl. Entsch, des OV. IV, 80. Die Kosten der Amts-
verwalkung sind von dem Amtsbezirk zu tragen. KrO. 9 70. Siehe unten § 41.
4) Uber den Begriff der Ortspolizei siehe § 38.
5) Uber den Amtsausschuß siehe § 41.
6) Siehe Buch II, § 51.
7) Siehe unten &5 41.
8) Siehe unten § 38.