102 I. Organisation der Verwaltung.
III. In den übrigen Provinzen, mit Ausnahme Hannovers, wird ebenfalls
in den Landkreisen die Verwaltung von dem Landrath geführt, dem jedoch ein Kreis-
ausschuß nicht zur Seite steht. Die Angelegenheiten, welche nach dem Zust. Ges. zu
dem Wirkungskreis des Kreisausschusses gehören, werden in ihnen gegenwärtig noch
theils von dem Landrath, theils von der Regierung erledigt. Die für die Zuständig-
keit der Landräthe geltenden Bestimmungen der V. v. 30. Juni 1815, der Instruktion
v. 16. Dez. 1816 und der späteren Gesetze und Verordnungen sind durch V. vom
22. Febr. 1867, & 3, 8 in Hessen-Nassau, durch V. v. 22. Sept. 1867, § 1—3
in Schleswig-Holstein mit der Kreiseintheilung und dem Landrathamt einge-
führt worden.) Der Landrath wird von dem König ernannt, doch ist in Westfalen
und der Rheinprovinz den Kreisständen ein Präsentationsrecht gewährt (Negl.
v. 17. März 182) und der Grundbesitz in dem Kreise eine Voraussetzung der Fähig-
keit, das Amt zu bekleiden. In allen Provinzen können nur solche Personen zu
Landräthen ernannt werden, welche den Nachweis der Fähigkeit zur Führung des
Amts erbracht haben. Der Nachweis ist von denjenigen Personen, welche nicht die
Fähigkeit zur Bekleidung eines richterlichen oder höheren Verwaltungsamts besitzen,
in einer besonderen Prüfung zu liesern (s. Regulativ v. 13. Mai 1838, genehmigt
durch Kab.-Ordre v. 10. Juli 1838). Nach dem Ges. v. 11. März 1879, §5 16 und
dem Ges. v. 23. Mai 1883 können vom 1. Januar 1887 ab nur solche Personen zu
Landräthen ernannt werden, welche die Befähigung für den höheren Verwaltungs-
oder Justizdienst erlangt haben. — Während in den Städten überall die Ortspolizei
von den Organen der Stadt, bez. einer königlichen Polizeibehörde gehandhabt wird
(siehe unten § 38), bestehen in den einzelnen Provinzen verschiedenartig organisirte
Behörden, welche in Unterordnung unter den Landrath die Verwaltung der Orts-
polizei auf dem Lande zu führen haben. In der Provinz Posen haben nach der
Kab.-Ordre v. 10. Dez. 1836 noch die Rittergutsbesitzer die Befugnis, innerhalb des
Ritterguts und seiner Vorwerke die Ortspolizei selbst oder durch einen von dem
Landrath zu bestätigenden Stellvertreter zu verwalten. Die Landgemeinden sind zu
Bezirken von 6000—9000 Einw. vereinigt, in welchen ein vom Oberpräsidenten an-
gestellter Polizeidistriktskommissär die Ortspolizei zu handhaben hat. Die Gemeinde-
vorsteher dienen demselben als Hilfsorgane. Auf denjenigen Rittergütern, auf welchen
die Besitzer die Ortspolizei nicht ausüben wollen, wird sie ebenfalls durch die Distrikts-
kommissäre verwaltet (ogl. die Polizeiordnung für die Distriktskommissarien vom
21. Okt. 1837 bei v. Rönne, Polizeiwesen II, 665 u. ff.). In Westfalen,
Schleswig-Holstein und dem ehemaligen Nassau bilden die Amtsbezirke, in
der Rheinprovinz die Bürgermeistereien die Unterabtheilungen des Kreises. Sie
umsassen mehrere Landgemeinden (in Westfalen auch die selbständigen Güter, Land-
gemeinde-Ord. v. 19. März 1856, F 4), und nur in Nassau sind in ihnen Stadt-
und Landgemeinden vereinigt (V. v. 24. Juli 1854 über die Organisation der
Verwaltungsstellen). Mit Ausnahme Nassaus und einiger Theile Schleswig-
Holste ins bilden diese Bezirke überall Kommunalverbände. An der Spitze der Amter
steht ein Amtmann (in der Rheinprovinz Bürgermeister, in Schleswig Hardes-
vogt, in Holstein Kirchspielsvogt genannt). Derselbe wird von der Regierung
ernannt und zwar soll in Westfalen und der Rheinprovinz bei der Ernennung
in erster Reihe auf angesehene Gutsbesitzer des Bezirks Rücksicht genommen werden.
In Westfalen soll in der Regel das Amt als Ehrenamt geführt werden CLand-