Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

104 I. Organisation der Verwaltung. 
gehören jedoch die großen Städte nicht zu dem Amtsbezirk und sind der Ver- 
waltungsbehörde desselben nicht untergeordnet.) In Elsaß-Lothrin gen 
bilden die Stadtgemeinden Straßburg und Metz besondere Stadtkreise, in 
welchen der Bezirkspräsident zugleich die Befugnisse der Unterbehörde, des 
Kreisdirektors, auszuüben hat.? 
Die Grenzen der Amtssprengel der Unterbehörden können in Würt- 
temberg und Hessen nur durch ein Gesetz, in den anderen Staaten ra- 
gegen durch Verordnung festgesetzt und abgeändert werden.) 
II. Die Verfassung der staatlichen Unterbehörden ist in allen Staaten 
eine bureaumäßige. Der Beamte, der Träger des Amts ist. ) wird überall 
von der Regierung als besoldeter und berufsmäßiger Beamter ernannt. 
Derselbe ist den Mittelbehörden, und wo solche nicht bestehen wie in Baden 
und Hessen, dem Ministerium untergeordnet. 
Während in Bayern und Württemberg der Bezirksbeamte die 
Geschäfte der Staatsverwaltung ohne jede Mitwirkung von Ehrenbeamten 
oder anderen Organen der Selbstverwaltung zu führen hat,) stehen dem- 
selben in Sachsen, Baden und Hessen Kollegien zur Seite, die aus 
Ehrenbeamten bestehen, während in Elsaß-Lothringen eine Kreisver- 
tretung eine allerdings sehr beschränkte Wirksamkeit auszuüben hat. 
  
1) In Bayern sind die größeren Städte unmittelbar der Kreisregierung untergeordnet, die sog. 
unmittelbaren Städte. In ihnen werden die Geschäfte der Bezirksämter von dem Magistrat 
ausgeubt. Gem.-Ord. v. 1869, Art. 93 u. ff.. 162. Die Bezirksämter und die Magistrate der 
unmittelbaren Städte werden unter dem Ausdruck „Distriktsbehörden“ zusammengefaßt. — In 
Sachsen sind die Städte Dresden. Leipzig und Chemnitz von der Zuständigkeit der Amtshaupt. 
mannschaften überhaupt ausgenommen und gehören dem Bezirksverbande nicht an. Zur Besorgung 
der Militärangelegenheiten, der fiskalischen Straßen- und Wasserbausachen, zur Beaussichtigung des 
Wegebaus u. s. w. wird für sie ein Beamter der Kreishauptmannschaft oder eine Amtshauptmann- 
schaft mit besonderem Auftrag versehen. Ges. v. 21. April 1873, §5 9. Die übrigen Städte, in 
welchen die revid. Städteordnung eingeführt ist, gehören zwar zu der Amtshauptmannschaft und 
dem Bezirksverband, aber die staatliche Oberaussicht über ihre Verwaltung wird nicht durch die 
Amtshaupimannschaft, sondern durch die Kreishauptmannschaft ausgeübt. Rev. StO. § 132, Ges. 
v. 21. April 1873, 5 23, Ziff. 2. 
2) Ges. v. 30. Dezember 1871. § 2, 11. 
3) Württemberg, Verfassung § 64; Hessen. Ges. v. 12. Juni 1874, Art. 2 (nach An- 
hörung der Kreis- und Provinzialtage). — In Bayern (Ges. v. 28. Mai 1852, Art. 15k) ist vor 
Erlaß der Verordnung der Landrath. in Sachsen (Ges. v. 21. April 1873 über die Bezirksverbände. 
§ 3) die Bezirksversammlung und der Kreisausschuß zu hören. — Elsaß-Lothringen, Ges. 
v. 30. Dez. 1871, § 3; Baden, V. v. 12. Juli 1864. 4 
4) Derselbe führt in Bavern und Baden den Titel Bezirksamtmann, in Württemberg 
Oberamtmann, in Sachsen Amtshauptmann, in Hessen Kreisrath, in Elsaß-Lothringen 
Kreisdirektor. Siehe über die Organisation der Behörde: Bavern, V. v. 24. Fehr. 18362, 
5 2 u. fl. (ogl. v. Pöhl § 50 u. f.); Sachsen. Ges. v. 21. April 1873, § 5 u. ff.; Würt= 
temberg, Verwaltungs-Edikt v. 1. März 1822. § 68 u. ff. (ogl. Mohl II. 29 u. ff ·); Baden. 
Ges. v. 5. Okt. 1963, 8 1; V. v. 12. Juli 1864, 83; Hessen, Cdilt v. 12. Mai 1852 und 
Ges. v. 12. Inni 1874. Art. 77 u. f.; Elsaß-Lothringen, Ges. v. 28. Pluviöse VIII, 
Art. 8. 9; Ges. v. 30. Dez. 1871, § 14. 4% 
5l In beiden Staaten sind die Bezirlsbeamten auch Organe der Kommunalverhände. Als solche 
kommen sie bier nicht in Betracht. Siehe unten § 42.