Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 531 
boten zu wahren gesucht,!) während in Elsaß-Lothringen das Fran- 
zösische Recht unverändert besteht. 
III. Die Gesindeordnungen ?) enthalten zum großen Theil privatrecht- 
liche Bestimmungen über die gegenseitigen Verpflichtungen der Dienstboten 
und der Dienstherrschaft, über Abschluß und Auflösung des Dienstvertrags, 
über die Gründe, aus welchen die Parteien berechtigt sind, vor Ablauf der 
vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung den Vertrag aufzuheben u. s. w. 
An dieser Stelle haben wir nur zu erörtern die öffentlichrechtlichen 
Normen über das Gesindeverhältnis, die auch heute noch im Wesentlichen 
dazu bestimmt sind, der Dienstherrschaft einen polizeilichen und strafrecht- 
lichen Schutz gegen etwaige Ungebührlichkeiten und gegen den Vertrags- 
bruch des Gesindes zu gewähren. 
1. Begründung des Dienstverhältnisses und Führung 
der Dienstbücher. Um eine Aufsicht über sras Gesinde zu ermöglichen 
und um den Dienstherrschaften die erforderliche Kenntnis von der sittlichen 
Führung des Gesindes zu verschaffen, ist in Preußen, Sachsen und 
Hessen die Führung von Gesindebüchern vorgeschrieben. Jeder Dienstbote, 
der zum ersten Mal in Dienst tritt, muß sich ein Gesindebuch von der Polizei- 
behörde seines Wohnorts ausstellen lassen. Beim Dienstantritt ist dasselbe 
der Dienstherrschaft zur Einsicht vorzulegen und bei Entlassung des Dienst- 
boten ist von der Dienstherrschaft ein Zeugnis über dessen Führung einzu- 
tragen. In Preußen und Hessen kann die Dienstherrschaft den Dienst- 
boten, der sich weigert, das Gesindebuch vorzulegen, entweder des Dienstes 
entlassen oder sie kann die Weigerung der Polizeibehörde anzeigen, welche 
alsdann gegen den Dienstboten eine Ordnungsstrafe festzusetzen hat. Die 
Dienstherrschaft ist dagegen nur strafbar, wenn sie einen Dienstboten, der 
schon gedient hat, annimmt, ohne daß derselbe die rechtmäßige Entlassung 
der vorigen Herrschaft nachweist, oder wenn sie einen Dienstboten, der noch 
nicht gedient hat, annimmt, ohne daß derselbe ein Zeugnis der Polizeibehörde 
1) Baden, Ges. betreff. die Rechtsverhältnisse der Dienstboten v. 3. Febr. 1868. 
2) Gesetgebung: Preußen. In dem Gebiet des Allg. LR. gilt die Gesinde O. v. 
8. Nov. 1810, deren 176 Paragraphen an die Stelle des Allg. LR. II, 5, § 1—176 getreten 
sind. Rheinprorinz, GesO. v. 19. Aug. 16514; Neu-Vorpommern und Rügen. Gesinde C. 
v. 11. April 1815. Ergänzungen zu diesen Gesinde O. bilden die V. v. 29. Sept. 1846 über die 
Fuhrung von Dienstbüchern und das Ges. v. 24. April 1854 betreff. die Verletzungen der Dienst- 
pflichten des Gesindes. Hannover. PStG#. 5 293—298, 300—302 sowie die Dienstboten. 
ordnungen für die einzelnen Landestheile. Schleswig, Holstein, Gesinde O. v. 25. Febr. 1910 
und Ges. v. 6. Fedr. 1878; Kurbe#ssen, V. v. 28. Dez. 1816 (für Fuldae; Nassau, Edikt 
v. 15. Mai 1819. Auf die gesammte Monarchie erstreckt sich das Ges. v. 21. Febr. 1872 betreff. 
die Aushebung der Abgaben von Gesindebüchern, durch dessen § 2 allen in Preußen ausgestellten 
Dienstbüchern Geltung in der ganzen Monarchie beigelegt ward. — Sachsen, Gesinde O. v. 10. Jan. 
155. V. v. 10. Jan. 1535 betreff. die polizeil. Aufsicht über Dienstbeten. — Bapeen, PStG#. 
Art. 106—109. — Hessen. Gesinde O. v. 28. April 1877. . 
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