4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 531
boten zu wahren gesucht,!) während in Elsaß-Lothringen das Fran-
zösische Recht unverändert besteht.
III. Die Gesindeordnungen ?) enthalten zum großen Theil privatrecht-
liche Bestimmungen über die gegenseitigen Verpflichtungen der Dienstboten
und der Dienstherrschaft, über Abschluß und Auflösung des Dienstvertrags,
über die Gründe, aus welchen die Parteien berechtigt sind, vor Ablauf der
vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung den Vertrag aufzuheben u. s. w.
An dieser Stelle haben wir nur zu erörtern die öffentlichrechtlichen
Normen über das Gesindeverhältnis, die auch heute noch im Wesentlichen
dazu bestimmt sind, der Dienstherrschaft einen polizeilichen und strafrecht-
lichen Schutz gegen etwaige Ungebührlichkeiten und gegen den Vertrags-
bruch des Gesindes zu gewähren.
1. Begründung des Dienstverhältnisses und Führung
der Dienstbücher. Um eine Aufsicht über sras Gesinde zu ermöglichen
und um den Dienstherrschaften die erforderliche Kenntnis von der sittlichen
Führung des Gesindes zu verschaffen, ist in Preußen, Sachsen und
Hessen die Führung von Gesindebüchern vorgeschrieben. Jeder Dienstbote,
der zum ersten Mal in Dienst tritt, muß sich ein Gesindebuch von der Polizei-
behörde seines Wohnorts ausstellen lassen. Beim Dienstantritt ist dasselbe
der Dienstherrschaft zur Einsicht vorzulegen und bei Entlassung des Dienst-
boten ist von der Dienstherrschaft ein Zeugnis über dessen Führung einzu-
tragen. In Preußen und Hessen kann die Dienstherrschaft den Dienst-
boten, der sich weigert, das Gesindebuch vorzulegen, entweder des Dienstes
entlassen oder sie kann die Weigerung der Polizeibehörde anzeigen, welche
alsdann gegen den Dienstboten eine Ordnungsstrafe festzusetzen hat. Die
Dienstherrschaft ist dagegen nur strafbar, wenn sie einen Dienstboten, der
schon gedient hat, annimmt, ohne daß derselbe die rechtmäßige Entlassung
der vorigen Herrschaft nachweist, oder wenn sie einen Dienstboten, der noch
nicht gedient hat, annimmt, ohne daß derselbe ein Zeugnis der Polizeibehörde
1) Baden, Ges. betreff. die Rechtsverhältnisse der Dienstboten v. 3. Febr. 1868.
2) Gesetgebung: Preußen. In dem Gebiet des Allg. LR. gilt die Gesinde O. v.
8. Nov. 1810, deren 176 Paragraphen an die Stelle des Allg. LR. II, 5, § 1—176 getreten
sind. Rheinprorinz, GesO. v. 19. Aug. 16514; Neu-Vorpommern und Rügen. Gesinde C.
v. 11. April 1815. Ergänzungen zu diesen Gesinde O. bilden die V. v. 29. Sept. 1846 über die
Fuhrung von Dienstbüchern und das Ges. v. 24. April 1854 betreff. die Verletzungen der Dienst-
pflichten des Gesindes. Hannover. PStG#. 5 293—298, 300—302 sowie die Dienstboten.
ordnungen für die einzelnen Landestheile. Schleswig, Holstein, Gesinde O. v. 25. Febr. 1910
und Ges. v. 6. Fedr. 1878; Kurbe#ssen, V. v. 28. Dez. 1816 (für Fuldae; Nassau, Edikt
v. 15. Mai 1819. Auf die gesammte Monarchie erstreckt sich das Ges. v. 21. Febr. 1872 betreff.
die Aushebung der Abgaben von Gesindebüchern, durch dessen § 2 allen in Preußen ausgestellten
Dienstbüchern Geltung in der ganzen Monarchie beigelegt ward. — Sachsen, Gesinde O. v. 10. Jan.
155. V. v. 10. Jan. 1535 betreff. die polizeil. Aufsicht über Dienstbeten. — Bapeen, PStG#.
Art. 106—109. — Hessen. Gesinde O. v. 28. April 1877. .
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