Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

4. Der Staat u. d. wirthsch. Leben. — Kap. 7. Der Staat u. die arbeit. Klassen. 529 
Eine besondere rechtliche Stellung nehmen zwei Kategorien der arbei- 
tenden Klassen ein, das Hausgesinde und die Schiffsmannschaft auf See- 
schiffen. Wenn auch aus sehr verschiedenen Gründen, so ist doch das Ver- 
hältnis dieser beiden Kategorien zu den Arbeitgebern in beträchtlichem 
Umfang durch das öffentliche Recht normirt und insoweit der Gestaltung 
durch die freie Vereinbarung der Parteien entzogen. 
’–lf 129. 
I. Das Gefinde. ) 
I. Das Gesindeverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Dienst- 
miethevertrag, unterscheidet sich aber von der einfachen Dienstmiethe dadurch, 
daß das Gesinde in den Hausstand der Herrschaft aufgenommen wird und nicht 
bloß zu einzelnen, im Voraus bestimmten Leistungen sich verpflichtet, sondern 
zur Leistung aller von ihm verlangten häuslichen und hauswirthschaftlichen 
Diensten oder aller zu einem bestimmten Kreise derselben gehörigen Dienste. 
In Folge der Aufnahme des Gesindes in den Hausstand erhält das Gesinde- 
verhältnis neben seinem privatrechtlichen Inhalt zugleich einen sittlichen 
Charakter, indem dadurch der Dienstbote als Hausgenosse zur Treue und 
Anhänglichkeit an die Herrschaft, die Herrschaft zur Sorge für das leibliche 
und geistige Wohlergehen des Gesindes verpflichtet wird. Dieser dem 
Gesindeverhältnis innewohnende sittliche Charakter hat auch auf das Recht 
eingewirkt und in Verbindung mit dem Interesse der herrschenden sozialen 
Klassen dasselbe aus dem Kreise der rein privatrechtlichen Verhältnisse 
herausgehoben. 
II. Im Gegensatz zu der auf dem Lande herrschenden Leibeigenschaft 
entwickelte sich im Mittelalter das freie Gesinde namentlich in den Städten. 
Das Stadtrecht erkannte überall die hausherrliche Gewalt des Dienstherrn 
über die in das Haus ausgenommenen Dienstboten an und suchte sie durch 
Androhung von öffentlichen Strafen gegen das Gesinde, das sich eines Ver- 
tragsbruchs schuldig machte, zu schützen.?) Deshalb war der Hausherr auch 
zur gerichtlichen Vertretung des Gesindes aus eigenem Rechte berechtigt, 
wie er auch verpflichtet war, für rie Handlungen des Gesindes unter gewissen 
  
1) Litteratur: Rösler II, § 356—359; Stein, Handbuch S. 766; Jolly in 
Schönberg's Handbuch der Pol. Okon. I. 1200; v. Rönne, Preuß. Staatsrecht II b. S. 203 
u. ff. — Uber die geschichtliche Entwicklung des Gesinderechts vgl. Kollmann in den Jahr- 
büchern für Nationalok. u. Stat. X. 237 u. ff.; G. Herg, Rechtsverhältnisse des freien Gesindes 
nach den Rechtsquellen des Mittelalters (in Gierke's Untersuchungen zur deutschen Staats- und 
Rechtsgeschichte VI, 1879). Ferner R. Löning. Vertragsbruch S. 158 u. ff.; Sickel, Vertrags- 
druch S. 96 u. ff.; Stobbe, Handbuch III, 269 u. f. 
2) Vgl. Hert S. 24 u. ff.. 73 u. ff., 83; R. Löning S. 459. Der Vertagsbruch der 
Dienstherrschaft war nur ganz vereinzelt, wie in dem Bayerischen Landrecht von 1346 (X, 88) 
und den damit zusammenhängenden Rechtsauellen, mit Strafe bedroht. 
Löning, Berwaltungsrecht. 34