Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

1. Die Staatsämter. 57 
2. Durch die Verfassung und zahlreiche Gesetze ist die Errichtung 
bestimmter Amter vorgeschrieben. Der Kaiser ist verpflichtet, diese Amter zu 
errichten. Er kann sie nicht aufheben und sie in ihrer Organisation und 
ihrem Geschäftskreis nicht ändern, sofern das Gesetz auch hierüber Bestim- 
mungen enthält.)) 
3. Bei der Errichtung von einzelnen Reichsämtern ist der Kaiser an 
die Mitwirkung des Bundesraths gebunden.?) 
Unter diesen in der Reichsgesetzgebung begründeten Beschränkungen hat 
der Kaiser das Recht, Amter zu errichten, ihren Wirkungskreis und ihre 
Organisation zu bestimmen und sie aufzuheben, auf allen Gebieten der Reichs- 
verwaltung bisher ausgeübt.3#) . 
II. In den Bundesstaaten steht die Organisations- 
gewalt dem Monarchen zu, und zwar hat derselbe sie in Bezug auf 
die sachliche und territoriale Bestimmung des Wirkungskreises, die inneren 
Einrichtungen, die Unterordnung unter die Oberbehörden u. s. w., insoweit 
nach freiem Ermessen auszuüben, als er nicht durch die Verfassung und die 
Gesetze beschränkt ist. ) Wie der Kaiser in dem Reich, so ist der Monarch 
in den Gliedstaaten zunächst beschränkt durch die verfassungsmäßigen Bestim- 
mungen über die Festsetzung der Staatsausgaben in dem Staatshaushalts- 
etat, der in der Form eines Gesetzes unter Mitwirkung der Landesvertretung 
aufzustellen ist. Er ist ferner beschränkt durch zahlreiche Landesgesetze, welche 
entweder die Errichtung bestimmter Amter und deren Organisation vorschrei- 
ben oder die territoriale Eintheilung des Landes für die Organisation der 
allgemeinen Landesverwaltung bestimmen. Endlich ist auch in einigen 
Staaten der Landesherr bei Errichtung, Veränderung und Aufhebung ein- 
zelner Amter an die Mitwirkung anderer Staatsorgane gebunden.5) Ein 
Rechtssatz aber, nach welchem der Landesherr überhaupt nur auf Grund 
eines Gesetzes befugt wäre, Staatsämter zu errichten, #zu verändern oder 
  
1) Durch die Verf. Arl. 17 ist die Errichtung des Amtes des Reichskanzlers vorgeschrieben 
und dessen Geschästskreis bestimmt. Andere Gesetze, welche die Errichtung von Reichsämtern vor- 
schreiben, sind z. B. das Ges. v. 27. Juni 1873 betreff. die Ginsetzung eines Reichseisenbahn. 
amtes, das Bankges. v. 11. März 1875, das Ges. v. 27. Juli 1877 betr. die Untersuchung von 
Seeunfällen u. s. w. 
2) Außer den gesetzlich angeordneten Disziplinarkammern kann der Kaiser auch noch andere im 
Einvernehmen mit dem Bundesrath errichten. Ges. v. 31. März 1873 J 87. Der Bundesrath hat 
di b zu bestimmen, an welchen Reichsbank-Hauptstellen zu errichten sind. Bankges. v. 14. März 
1975 6. 
3) Vgl. die Ubersicht der hierher gehörigen kaiserlichen Erlasse bei v. Rönne, Verfassung des 
deutschen Reichs (Textausgabe) S. 66—71. 
4) Es ergiebt sich dies daraus, daß, wie die meisten Verfassungen bestimmen, der Monarch 
alle Rechte der Staatsgewalt in sich vereinigt und sie unter den in der Verfassung enthaltenen Be- 
aimmungen auszuühen hat. Nach der Preuß. Verf. Art. 45 steht dem König allein die vollziehende 
ewalt zu. " 
5)) Die hieher gehörigen Gesetzesbestimmungen werden bei der Darstellung der einzelnen 
Amter anzuführen sein. Vgl. im allgemeinen v. Rönne., Preuß. Staatsrecht I. 422 u. ff.; Põzl. 
Verfassungsr. S. 490 u. f.; Mohl I. 207. 210.