Full text: Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

58 I. Organisation der Verwaltung. 
aufzuheben, besteht in keinem deutschen Staat. Vielmehr ist der Landesherr 
in dieser Befugnis überall nur soweit beschränkt, als dies durch ein Gesetz 
ausdrücklich bestimmt ist.)) Ist aber durch ein Gesetz einer bestehenden 
Behörde die Vollziehung bestimmter staatlicher Funktionen überwiesen 
worden, so kann ihre Zuständigkeit in dieser Beziehung auch nur durch ein 
Gesetz abgeändert werden, wie auch nach Aufhebung der Behörde nur durch 
ein Gesetz einer anderen Behörde diese Zuständigkeit zugewiesen werden 
ann.7) 
  
1) In dem Preußischen Abgeordnetenhause ist mehrsach die Ansicht aufgestellt worden, daß 
nach den allgemeinen Grundsätzen des konstitutionellen Staatsrechts jede Obrigkeit nur durch ein 
Gesetz geschaffen und nur durch ein solches einer Behörde Funktionen übertragen werden können. Ins- 
besondere soll dies in Preußen Mechtens sein, da nach der Verf. Art. 110 alle durch die bestehenden 
Gesetze angeordneten Behörden bis zur Ausführung der sie betrefsenden organischen Gesetze in Thätig- 
keit bleiben sollen. Dieser Ansicht hat sich angeschlossen v. Rönne I. 427. Daß Art. 110 der 
Verf. einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht enthält, bedarf keines näheren Nachweises. Derselbe 
sagt weiter nichts, als daß die Organisation der Behörden, in soweit sie auf Gesetz beruht, 
auch nur durch Gesetz geändert werden kann. Aus den allgemeinen Grundsäten des konstitutionellen 
Staatsrechts ergiebt sich aber gerade umgekehrt, daß der Monarch nur soweit beschränlt ist in der 
Ausübung der Organisationsgewalt, als dies durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. VBgl. Gneist, 
Gesetz und Budget S. 36 u. ff., insbes. S. 54 u. ff. Diese Grundsäßte sind auch nach längeren 
Verhandlungen in Württemberg von der Regierung und den Landständen als die richtigen an- 
erkannt worden. Bgl. Bitzer, Regierung und Stände in Württemberg S. 200 u. ff. 
2) Die entgegengesetzte Ansicht wird von Gneist a. a. O. S. 70 u. ff. vertheidigt, der den 
allgemeinen Sag ausstellt, daß Anderungen in den Ressorts der einzelnen Behörden keineswegs eine 
Abänderung derjenigen Verwaltungsgesetze bedingen, in welchen der betreffenden Behörde bestimmte 
Befugnisse beigelegt werden. Döch beschränkt er die Anwendbarkeit dieses Satzes auf Angelegenheiten 
der reinen Verwaltung (im Gegensaßp zu der Verwaltungsrechtsprechung und den sog. Beschluß. 
sachen, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit einer bestimmten Behörde in einer bestimmten Zu- 
sammensetzung zugewiesen sind. S. 79 u. ff.) Ferner macht er eine Ausnahme für besonders geartete 
Fälle, in welchen Ressortsveränderungen nicht aus Zweckmäßhigkeits-, sondern erweislich aus Rechts. 
gründen erfolgen. (S. 81) „Die Behandlung des ganzen Gebiets beruht hiernach auf Interpretation 
ex ratione legis.“ Jedoch steht dieser Ansicht der allgemeine Grundsaß entgegen, daß Gesetze nur 
durch Gesetze abgeändert werden können, und ferner, daß für die Beurtheilung, ob einer der von 
Gneist zugelassenen Ausnahmefälle vorliegt oder nicht, es vielfach an festen Kriterien fehlen wird, 
demnach aber Zweifel über die Kompetenzverhältnisse und Rechtsunsicherheit sehr leicht entstehen 
können. Aus diesem zuletzt angeführten Grunde hat die Preußische Regierung es für richtig erachtet, 
daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden auch durch Gesetz geändert 
werden, wie dies in dem Gesetz vom 13. März 1879 über die Zuständigkeit verschiedener Minister 
geschehen ist. Wenn die Motive zu diesem Gesetze eine solche Anderung durch Gesetz nicht für staats- 
rechtlich nolhwendig erklären (s. Stenogr. Berichte des Abg. H. 1879, Anlagen Bd. I. 236 u. f.), 
so geht doch schon aus der Uberschrist des Gesetzes (betr. Abänderung der geseßlichen Bestim- 
mungen über die Zuständigkeiten u. s. w.) hervor, daß das Gesetz den Grundsatz anerkennt, daß 
diese Bestimmungen, als gesetzliche, nur durch ein Gesetz abgeändert werden können. Dgl. 
v. Rönne I. 427 u. f.