58 I. Organisation der Verwaltung.
aufzuheben, besteht in keinem deutschen Staat. Vielmehr ist der Landesherr
in dieser Befugnis überall nur soweit beschränkt, als dies durch ein Gesetz
ausdrücklich bestimmt ist.)) Ist aber durch ein Gesetz einer bestehenden
Behörde die Vollziehung bestimmter staatlicher Funktionen überwiesen
worden, so kann ihre Zuständigkeit in dieser Beziehung auch nur durch ein
Gesetz abgeändert werden, wie auch nach Aufhebung der Behörde nur durch
ein Gesetz einer anderen Behörde diese Zuständigkeit zugewiesen werden
ann.7)
1) In dem Preußischen Abgeordnetenhause ist mehrsach die Ansicht aufgestellt worden, daß
nach den allgemeinen Grundsätzen des konstitutionellen Staatsrechts jede Obrigkeit nur durch ein
Gesetz geschaffen und nur durch ein solches einer Behörde Funktionen übertragen werden können. Ins-
besondere soll dies in Preußen Mechtens sein, da nach der Verf. Art. 110 alle durch die bestehenden
Gesetze angeordneten Behörden bis zur Ausführung der sie betrefsenden organischen Gesetze in Thätig-
keit bleiben sollen. Dieser Ansicht hat sich angeschlossen v. Rönne I. 427. Daß Art. 110 der
Verf. einen solchen allgemeinen Rechtssatz nicht enthält, bedarf keines näheren Nachweises. Derselbe
sagt weiter nichts, als daß die Organisation der Behörden, in soweit sie auf Gesetz beruht,
auch nur durch Gesetz geändert werden kann. Aus den allgemeinen Grundsäten des konstitutionellen
Staatsrechts ergiebt sich aber gerade umgekehrt, daß der Monarch nur soweit beschränlt ist in der
Ausübung der Organisationsgewalt, als dies durch Gesetz ausdrücklich bestimmt ist. VBgl. Gneist,
Gesetz und Budget S. 36 u. ff., insbes. S. 54 u. ff. Diese Grundsäßte sind auch nach längeren
Verhandlungen in Württemberg von der Regierung und den Landständen als die richtigen an-
erkannt worden. Bgl. Bitzer, Regierung und Stände in Württemberg S. 200 u. ff.
2) Die entgegengesetzte Ansicht wird von Gneist a. a. O. S. 70 u. ff. vertheidigt, der den
allgemeinen Sag ausstellt, daß Anderungen in den Ressorts der einzelnen Behörden keineswegs eine
Abänderung derjenigen Verwaltungsgesetze bedingen, in welchen der betreffenden Behörde bestimmte
Befugnisse beigelegt werden. Döch beschränkt er die Anwendbarkeit dieses Satzes auf Angelegenheiten
der reinen Verwaltung (im Gegensaßp zu der Verwaltungsrechtsprechung und den sog. Beschluß.
sachen, die wegen ihrer besonderen Wichtigkeit einer bestimmten Behörde in einer bestimmten Zu-
sammensetzung zugewiesen sind. S. 79 u. ff.) Ferner macht er eine Ausnahme für besonders geartete
Fälle, in welchen Ressortsveränderungen nicht aus Zweckmäßhigkeits-, sondern erweislich aus Rechts.
gründen erfolgen. (S. 81) „Die Behandlung des ganzen Gebiets beruht hiernach auf Interpretation
ex ratione legis.“ Jedoch steht dieser Ansicht der allgemeine Grundsaß entgegen, daß Gesetze nur
durch Gesetze abgeändert werden können, und ferner, daß für die Beurtheilung, ob einer der von
Gneist zugelassenen Ausnahmefälle vorliegt oder nicht, es vielfach an festen Kriterien fehlen wird,
demnach aber Zweifel über die Kompetenzverhältnisse und Rechtsunsicherheit sehr leicht entstehen
können. Aus diesem zuletzt angeführten Grunde hat die Preußische Regierung es für richtig erachtet,
daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Behörden auch durch Gesetz geändert
werden, wie dies in dem Gesetz vom 13. März 1879 über die Zuständigkeit verschiedener Minister
geschehen ist. Wenn die Motive zu diesem Gesetze eine solche Anderung durch Gesetz nicht für staats-
rechtlich nolhwendig erklären (s. Stenogr. Berichte des Abg. H. 1879, Anlagen Bd. I. 236 u. f.),
so geht doch schon aus der Uberschrist des Gesetzes (betr. Abänderung der geseßlichen Bestim-
mungen über die Zuständigkeiten u. s. w.) hervor, daß das Gesetz den Grundsatz anerkennt, daß
diese Bestimmungen, als gesetzliche, nur durch ein Gesetz abgeändert werden können. Dgl.
v. Rönne I. 427 u. f.