96 Friebrich der Streitbare.
nen Reichstag nach Närnberg aus, auf welchem nicht nur
ein allgemeiner Zug gegen die Hussiten beschlossen, sondern
auch bestimmt wurde, wie viel jeder Stand an Leuten oder
Gelde zu dem gemachten Ueberschlage beizutragen habe;
welche Veranschlagung man für die alteste Reichsmatrikel
hält. Die Meißner Markgrafen wurden darin nicht mit erwähnt,
weil diese gleich anfangs gelobt hatten, dem Kaiser
unbedingten Dienstbeistand zu leisten. Für ihren bisherigen
Beistand liquidirten sie auf diesem Reichstage dem Kaiser
00,000 Gulden, für welche Forderung ihnen derselbe Stolberg,
Schoͤneck, Myla, Battendorf, Sparenberg, Mühlberg,
Ossek und Leneschitz unterpfändlich einsetzte; dagegen
sich die Fürsten verpftichteten, ihm im ganzen Verlaufe des
Krieges getreulich beizustehen und sich nimmer von ihm zu
trennen. Durch das unbeerbte Absterben des Churfürsten
Albrechts III. aus dem ascanischen (anhaltschen) Hause war
das Herzogthum Sachsen, sammt der damit verbundenen
Chur erledigt worden, und Friedrich der Streitbare, dem
schon früher vom Kaiser die Anwartschaft auf beides ertheilt
worden war, ward allen Mitbewerbern vorgezogen
1121 und am 14. Mai 1424 auf einem Collegialtage zu
Bingen feierlichst in das Churfürstliche Collegium aufgenom-113
men. Schon ein Jahr früher hatte der Kaiser ihm und selnen
Nachkommen das Jus de non erocando ertheilt, kraft
dessen kein sächsischer Unterthan vor einen auswärtigen weltlichen
oder geistlichen Gerichtöhof gezogen werden konnte,
und durch welches später Churfürst Friedrich der Weise seinen
Luther vertrakt.
Die hufsitischen Unruhen dauerten inzwischen forr. Die
Lässigkeit der übrigen Fürsten bewog den Kaiser, sich noch
inniger an Friedrich den Streitbaren anzuschließen, der ihm
schon so viele Proben seiner Tapferkeit, Anhänglichkeit und
1125 Ausdauer gegeben hatte. Er verband sich nebstdem 1425
noch mit dem Herzog Albrecht von Oesterreich. Doch war
der Fortgang ihrer Wassen nicht eben vom Glücke gekrönt,
besonders erlitten die Sachsen bei Brix einen hoͤchst empfindlichen
Verlust, die Maßregeln welche die deutschen Für-