Versäumung — 313 —
Versäumung. 8
8 Erbe.
1956 Die V. der Ausschlagungsfrist kann
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in gleicher Weise wie die Annahme
angefochten werden.
Güterrecht s. Erbe 1956.
Verschaffung.
Eigentum.
V. des Besitzes durch verbotene Eigen-
macht oder durch eine strafbare Hand-
lung s. Eigentum — Eigentum.
Erbvertrag.
Hat der Erblasser den Gegenstand
eines vertragsmäßig angeordneten
Vermächtnisses in der Absicht, den
Bedachten zu beeinträchtigen, ver-
dußert oder belastet, so ist der Erbe
verpflichtet, dem Bedachten den Gegen-
stand zu verschaffen oder die Belastung
zu beseitigen; auf diese Verpflichtung
finden die Vorschriften des § 2170
Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist
die Veräußerung oder die Belastung
schenkweise erfolgt, so steht dem Be-
dachten, soweit er Ersatz nicht von
dem Erben erlangen kann, der im
§ 2287 bestimmte Anspruch gegen
den Beschenkten zu.
Kauf.
Verpflichtung des Verkäufers, dem
Käufer das Eigentum an der ge-
kauften Sache oder das verkaufte
Recht zu verschaffen s. Kauf — Kauf.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem
Käufer den verkauften Gegenstand
frei von Rechten zu verschaffen, die
von Dritten gegen den Käufer geltend
gemacht werden können.
Sachen.
Wer gegen den Besitzer einer Sache
einen Anspruch in Ansehung der Sache
hat oder sich Gewißheit verschaffen
will, ob ihm ein solcher Anspruch
zusteht, kann, wenn die Besichtigung
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Verschiebung
der Sache aus diesem Grunde für
ihn von Interesse ist, verlangen, daß
der Besitzer ihm die Sache zur Be-
sichtigung vorlegt oder die Besichtigung
gestattet. 811.
Schenkung s. Kauf — Kauf 433,
434.
Testament.
Verpflichtung des Beschwerten, dem
Bedachten den vermachten Gegenstand
zu verschaffen s. Erblasser — Testa-
ment.
s. Kauf — Kauf 433, 434.
Werkvertrag.
Verpflichtet sich der Unternehmer, das
Werk aus einem von ihm zu be-
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat
er dem Besteller die hergestellte Sache
zu übergeben und das Eigentum an
der Sache zu verschaffen. Auf einen
solchen Vertrag finden die Vorschriften
über den Kauf Anwendung; ist eine
nicht vertretbare Sache herzustellen,
so treten an die Stelle des § 433,
des 8§8 446 Abs. 1 Satz 1 und der
88 447, 459, 460, 462 bis 464, 47
bis 479 die Vorschriften über den
Werkoertrag mit Ausnahme der
88 647, 648.
Verpflichtet sich der Unternehmer
nur zur Beschaffung von Zuthaten,
oder sonstigen Nebensachen, so finden
ausschließlich die Vorschriften über
den Werkvertrag Anwendung.
Verschiebung.
Erbe.
Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung
der Erbschaft über einen Nachlaß-
gegenstand, so wird die Wirksamkeit
der Verfügung durch die Ausschlagung
nicht berührt, wenn die Verfügung
nicht ohne Nachteil für den Nachlaß
verschoben werden konnte.
Güterrecht s. Erbe 1959.