Full text: Geschichte des Elsasses von den ältesten Zeiten bis auf die Gegenwart.

Versäumung — 313 — 
Versäumung. 8 
8 Erbe. 
1956 Die V. der Ausschlagungsfrist kann 
1484 
992 
2288 
433 
434 
809 
in gleicher Weise wie die Annahme 
angefochten werden. 
Güterrecht s. Erbe 1956. 
Verschaffung. 
Eigentum. 
V. des Besitzes durch verbotene Eigen- 
macht oder durch eine strafbare Hand- 
lung s. Eigentum — Eigentum. 
Erbvertrag. 
Hat der Erblasser den Gegenstand 
eines vertragsmäßig angeordneten 
Vermächtnisses in der Absicht, den 
Bedachten zu beeinträchtigen, ver- 
dußert oder belastet, so ist der Erbe 
verpflichtet, dem Bedachten den Gegen- 
stand zu verschaffen oder die Belastung 
zu beseitigen; auf diese Verpflichtung 
finden die Vorschriften des § 2170 
Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist 
die Veräußerung oder die Belastung 
schenkweise erfolgt, so steht dem Be- 
dachten, soweit er Ersatz nicht von 
dem Erben erlangen kann, der im 
§ 2287 bestimmte Anspruch gegen 
den Beschenkten zu. 
Kauf. 
Verpflichtung des Verkäufers, dem 
Käufer das Eigentum an der ge- 
kauften Sache oder das verkaufte 
Recht zu verschaffen s. Kauf — Kauf. 
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem 
Käufer den verkauften Gegenstand 
frei von Rechten zu verschaffen, die 
von Dritten gegen den Käufer geltend 
gemacht werden können. 
Sachen. 
Wer gegen den Besitzer einer Sache 
einen Anspruch in Ansehung der Sache 
hat oder sich Gewißheit verschaffen 
will, ob ihm ein solcher Anspruch 
zusteht, kann, wenn die Besichtigung 
523 
2170 
2182 
651 
#1959 
  
1484 
Verschiebung 
der Sache aus diesem Grunde für 
ihn von Interesse ist, verlangen, daß 
der Besitzer ihm die Sache zur Be- 
sichtigung vorlegt oder die Besichtigung 
gestattet. 811. 
Schenkung s. Kauf — Kauf 433, 
434. 
Testament. 
Verpflichtung des Beschwerten, dem 
Bedachten den vermachten Gegenstand 
zu verschaffen s. Erblasser — Testa- 
ment. 
s. Kauf — Kauf 433, 434. 
Werkvertrag. 
Verpflichtet sich der Unternehmer, das 
Werk aus einem von ihm zu be- 
schaffenden Stoffe herzustellen, so hat 
er dem Besteller die hergestellte Sache 
zu übergeben und das Eigentum an 
der Sache zu verschaffen. Auf einen 
solchen Vertrag finden die Vorschriften 
über den Kauf Anwendung; ist eine 
nicht vertretbare Sache herzustellen, 
so treten an die Stelle des § 433, 
des 8§8 446 Abs. 1 Satz 1 und der 
88 447, 459, 460, 462 bis 464, 47 
bis 479 die Vorschriften über den 
Werkoertrag mit Ausnahme der 
88 647, 648. 
Verpflichtet sich der Unternehmer 
nur zur Beschaffung von Zuthaten, 
oder sonstigen Nebensachen, so finden 
ausschließlich die Vorschriften über 
den Werkvertrag Anwendung. 
Verschiebung. 
Erbe. 
Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung 
der Erbschaft über einen Nachlaß- 
gegenstand, so wird die Wirksamkeit 
der Verfügung durch die Ausschlagung 
nicht berührt, wenn die Verfügung 
nicht ohne Nachteil für den Nachlaß 
verschoben werden konnte. 
Güterrecht s. Erbe 1959.
	        
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