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gesammte französische Garnison mit dem Gewehr bei Fuße zusah, als
das Rathhaus gestürmt und geplündert, die Archive zerstört und die
tollsten Excesse begangen wurden. Man gab die Schuld davon dem
Kommandanten Klinglin, der, ein Sohn des verurtheilten Prätors,
ein Interesse daran genommen hätte, daß die Acten des Magistrats
aus dem Wege geräumt würden. ·
Die Bürgerschaft von Straßburg war durch den Aufstand ein-
geschüchtert, und wenn die französische Revolution die particularen
Interessen des Landes und der Städte erst überwinden mußte, um
zu voller Wirksamkeit in dem alten deutschen Reichsland zu gelangen,
so kann man sagen, dieser erste Act war in unblutiger Weise, aber
nichts destoweniger mit äußerster Wirksamkeit vollzogen worden.
Wie in Straßburg, so waren inzwischen auch im übrigen Elsaß
gewaltsame Erhebungen vorgekommen, welche sehr mannigfaltige
Ursachen hatten. In Colmar sympathisirte der Stadtrath weit mehr
mit der Pariser Bewegung, als die Masse des Volkes; hier trat
daher eine den Straßburger Ereignissen gerade entgegengesetzte Rich-
tung hervor. Das Volk erhob sich gegen die Obrigkeit, weil diese
den Neuerungen der Franzosen sich überall günstig erwiesen hatte.
In den zu Straßburg gehörenden Landgebieten und unter den
Bauern des Sundgaus kamen Erscheinungen zu Tage, die an die
Zeiten des Bauernkrieges erinnerten. Man erhob sich gegen die Herr-
schaften und gegen die geistlichen Stifter und Klöster. In diesen
unteren Ständen faßte man die neue Freiheit in ganz materiellem
Sinne auf, und hier hatten die französischen Revolutionsideen keine
Befürchtungen wegen des Verlustes der Vorrechte und Privilegien des
Landes wachgerufen; kein Gesetz brachte jemals in diesen Kreisen
eine tiefere Befriedigung Hervor, als die Beschlüsse der National-
versammlung vom. 4. August, wadurch die letzten Spuren der feu-
dalen Rechte vertilgt worden sind. Gleichzeing wurden auch die
sämmtlichen Vowechte der Provinzen, Städte, Corporatiotzen, Zünfte
mit einemmale habgeschafft, und in diesem Augenblicke trat sos
fort der Gegensatz zwischen der historischen und. nationalen Sonderi